Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind zustande. Darüber hinaus braucht es außerdem eine gerichtliche Bewilligung, die von jedem Vertragsteil beantragt werden kann.
Annahmeberechtigt sind sowohl Einzelpersonen, Ehegatten, eingetragene Partner als auch seit einigen Jahren Lebensgefährten. Ehegatten und eingetragene Partner dürfen grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren, wobei es hierfür gesetzliche Ausnahmen gibt. Der Annehmende muss jedenfalls entscheidungsfähig sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben und muss auch älter als das Wahlkind sein.
Das Wahlkind selbst muss nicht zwingend minderjährig sein. Im Falle der Volljährigkeit unterliegt die Adoption jedoch strengeren Voraussetzungen. So muss bei einer Adoption eines volljährigen Wahlkinds (Erwachsenenadoption) nachgewiesen werden, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis besteht, wohingegen es bei der der Adoption minderjähriger Wahlkinder ausreichend ist, dass eine solche Beziehung geschaffen werden soll.
Eine Bewilligung ist außerdem nur dann zu erteilen, wenn jene Personen, deren Interesse durch die Adoption berührt werden, einverstanden sind. Diese sogenannte Zustimmungsberechtigten sind etwa die Eltern des minderjährigen Wahlkindes, der Ehegatte des Annehmenden und jener des Wahlkindes sowie – falls vorhanden – ein gesetzlicher Vertreter.