Hat man Opferstellung iSd der Strafprozessordnung ist das mit einem breiten Spektrum an Rechten verbunden.
Das Opfer hat insbesondere das Recht sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (siehe oben) und hat somit unter anderem die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen, Fragen an die Verfahrensbeteiligten zu richten, oder Akteneinsicht zu nehmen. Opfer von Straftaten haben des Weiteren das Recht, sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Stellung eines Fortführungsantrags zur Wehr zu setzen, wenn sie der Meinung sind, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt wurde. Das ist nur dann nicht möglich, wenn der Täter ein Jugendlicher ist.
Außerdem hat ein Opfer das Recht, sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Opferschutzeinrichtungen vertreten zu lassen. Es hat auch das Recht auf eine schriftliche Bestätigung der Anzeige und kann an kontradiktorischen Vernehmungen und Tatrekonstruktionen teilnehmen. Das Opfer darf auch bei der Hauptverhandlung anwesend sein und den Angeklagten, Zeugen oder Sachverständige befragen. Auch ein Anspruch auf Übersetzungshilfe durch einen Dolmetscher besteht.
Neben diesen allgemeinen Opferrechten gibt es für bestimmte Opfergruppen weitere, darüber hinausgehende Rechte. So haben besonders schutzbedürftige Opfer das Recht durch eine gleichgeschlechtliche Person befragt zu werden. Sie können auch verlangen, dass die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird oder die Beantwortung einzelner Fragen, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, verweigern. Sie sind des Weiteren, in Form der kontradiktorischen Vernehmung, schonend einzuvernehmen. Das Opfer sitzt dabei in der Regel in einem anderen Raum und wird dann mit Ton und Video in den Vernehmungsraum geschalten, in dem der Staatsanwalt, der Richter und der mutmaßliche Täter sitzen. So wird ein Aufeinandertreffen von Täter und Opfer vermieden.
Bestimmte Opfergruppen, wie etwa Opfer von terroristischen Straftaten, Minderjährige die Zeugen von Gewalt in der Familie oder Gewalt an Kindern waren, Verwandte von Personen deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde, oder Opfern von Stalking, ist auf Antrag die sogenannte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren. Diese Prozessbegleitung dient insbesondere der Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen. Sie umfasst auch die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Auch ein Opfer ist verpflichtet, als Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen. In bestimmten Fällen (siehe oben) kann die Aussage verweigert werden, oder es besteht eine Aussagebefreiung.