Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Sinn dieser kurzen Verjährungsfrist ist es die bestehenden Pflichten und Ansprüche im Interesse der Beteiligten möglichst schnell zu klären, insbesondere um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Gibt es neben dem eigentlichen Schaden (Primärschaden) noch weitere Folgeschäden, kann mitunter die Feststellung der Frage, wann der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hatte, Probleme bereiten. Hierbei gilt die sogenannte Einheitstheorie, wonach Primärschaden und Folgeschäden eine Einheit bilden, sofern der Geschädigte den Eintritt der künftigen Schäden hätte vorhersehen können. Damit kann also auch ein Folgeschaden, der noch gar nicht eingetreten ist, verjähren.
Bei Dauerdelikten – also Delikte, die mit einer dauerhaften Schädigung verbunden sind (zB Verletzung von Instandhaltungspflichten) – löst jede neue rechtswidrige Handlung eine neue dreijährige Verjährungsfrist aus.
Zu beachten ist aber, dass es selbst bei Unkenntnis von Schädiger und Schaden dennoch zu einer Verjährung kommen kann, auch wenn die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat. So gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, bei deren Ablauf der Anspruch erlischt.