Ziel der Maßnahmenbeschwerde ist, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig erklärt und ihn aufhebt. Ein AuvBZ liegt vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt. Paradebeispiel für einen solchen Akt ist die Festnahme.
Beschwerdelegitimiert ist, wer denkmöglich behaupten kann durch den AuvBZ in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Frist zur Erhebung beträgt sechs Wochen und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. ab Wegfall der Behinderung. Einzubringen ist sie schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Der Inhalt der Beschwerde entspricht jenem der Bescheidbeschwerde.