Im Verwaltungsstrafrecht gilt das Günstigkeitsprinzip, wonach sich die Strafe zwar nach dem geltenden Recht richtet, außer wenn das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht günstiger für den Betroffenen wäre. Das betrifft insbesondere die Herabsetzung der Strafdrohung.
Die Art der Strafe und die Strafsätze ergeben sich aus den jeweiligen Materiengesetzen, wobei das VStG lediglich Grundsätze, insbesondere Unter- und Obergrenzen des Strafrahmens festlegt. Sieht das Materiengesetz keine Strafe vor, kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 218 bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Generell darf eine Freiheitsstrafe jedoch nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten (Spezialprävention). Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt 12 Stunden, das Höchstmaß bis zu sechs Wochen. Unabhängige – also weisungsfreie – Behörden können allerdings darüber hinaus auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten verhängen.
Wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht zulässig ist, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Diese muss mindestens EUR 7 und darf maximal EUR 2.180 betragen. Allerdings sehen die Materiengesetze meist andere Höchstbeträge vor.