Das Strafregister ist ein zentrales Register, welches von der LPD Wien geführt wird und jede rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Strafgerichts enthält. Auch bestimmte ausländische Verurteilungen werden im Strafregister geführt. Konkret dient es also der Dokumentation von bestehenden, nicht getilgten oder aufgehobenen Verurteilungen.
Auch Antrag der betreffenden Person, kann eine sogenannte Strafregisterbescheinigung (früher zB auch Leumundszeugnis oder (polizeiliches) Führungszeugnis genannt) ausgestellt werden. Oftmals verlangen Arbeitgeber die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung.
In bestimmten Fällen ist eine beschränkte Auskunft vorgesehen ist. So darf zB auch vor Ablauf der Tilgungsfrist eine Auskunft über eine rechtskräftige Verurteilung in folgenden Fällen nur an bestimmte Behörden (zB Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörde oder Passbehörde) erteilt werden:
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
- Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden
- Bei einer Verurteilung, die eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnet
- Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
- Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
In diesen Fällen scheinen die Verurteilungen nicht in der oben genannten Strafregisterbescheinigung auf und der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben (zB bei einem Bewerbungsgespräch).
Aus Gründen der Resozialisierung und des Datenschutzes unterliegt die Auskunft aus dem Strafregister strengen Regeln. So dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn dies gesetzlich oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen ist. Die Auskunft erfolgt dabei auch nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber gesetzlich bestimmten Behörden (zB inländische Behörden, Dienststellen der Polizei, Kinder- und Jugendhilfeträger zur Vermeidung oder Abwehr einer Gefährdung eines minderjährigen Kindes).
Besondere Bestimmungen gelten für Sexualstraftäter. So sind etwa bestimmte Tätigkeitsverbote oder der Wohnort ins Register aufzunehmen. Diese Daten sind dann auch im Rahmen von Einstellungen der betroffenen Person, den Schulbehörden, den Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaft und Kinder- und Jugendhilfeträgern mitzuteilen.
Die im Register eingetragenen Daten werden nach Ablauf von zwei Jahren nach der Tilgung gelöscht. Mit der Tilgung gilt der Verurteilte daher als unbescholten und nicht mehr vorbestraft. Die Tilgungsfrist richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Strafe. So beträgt die Frist etwa bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder höchstens einjährigen Freiheitsstrafe drei Jahre, bei Verurteilungen zu einer höchstens 3-järhigen Freiheitsstrafe fünf Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafen werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller andern Verurteilungen aus. Auch Freiheitsstrafen über fünf Jahren wegen eines Sexualdelikts können grundsätzlich nicht getilgt werden. Generell gelten für Sexualdelikte strengere Tilgungsfristen und -bestimmungen.