In erster Linie ist jene Person zum Schadenersatz verpflichtet, die den Schaden auch rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt hat bzw. bei mehreren Schädiger jeder solidarisch.
Daneben gibt es auch Fälle, in denen der Geschädigte Mitverschulden an der Schädigung trägt. Ist das der Fall, trägt er gemeinsam mit dem Schädiger den Schaden verhältnismäßig bzw. wird sein Ersatzanspruch um seinen Anteil gekürzt. Dabei gilt im Zweifel das Verhältnis als gleich groß.
Als Sonderkonstellationen der Schadenstragung seien insbesondere noch die Gehilfenhaftung und die Verletzung von Aufsichtspflichten erwähnt, die vom Grundsatz der Haftung für eigenes Verhalten abweichen. Die Gehilfenhaftung spielt bei Unternehmern eine Rolle, die sich zur Vertragserfüllung eines Gehilfen bedienen (Erfüllungsgehilfe) oder bei Ausführung von Angelegenheiten außerhalb des Vertragsverhältnisses auf einen solchen zurückgreifen (Besorgungsgehilfe). Auch Personen, die ihre Aufsichtspflicht (zB unbeaufsichtigtes Spielenlassen der Kinder) nicht wahrnehmen, könne für diese haften.