Das Verfahren endet in der Regel entweder durch Einstellung oder Erlassung eines Bescheids. Ausnahmsweise kann in bestimmten Fällen der Täter bloß ermahnt werden. Einen Freispruch gibt es hingegen im VStG nicht.
Das Verfahren ist einzustellen, wenn:
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder gar keine Verwaltungsübertretung darstellt
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind
- die Strafverfolgung nicht möglich ist
- die Strafverfolgung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde
- der Beschuldigte stirbt
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte ein Recht auf Einstellung.