Die Aufteilung des Vermögens erfolgt nach dem Billigkeitsprinzip und orientiert sich am Gewicht und Umfang des Beitrags, den jeder Ehegatte zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse geleistet hat. Dabei ist auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Als Beitrag gilt insbesondere das Einkommen aus dem Erwerb sowie alle anderen Beitragsleistungen in der Ehe (zB Kinderbetreuung, Mitwirkung im Erwerb, Führung des Haushalst).
Die Aufteilung selbst erfolgt dadurch, dass die von der Aufteilung umfassten Sachen den Ehegatten zugewiesen werden. Führt diese Aufteilung zu einem unbilligen Ergebnis für eine Teil, kann das Gericht diese Unbilligkeit durch Anordnung einer Ausgleichszahlung beheben.