Zunächst hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu tragen. Werden Kosten durch beide Parteien veranlasst oder nimmt das Gericht im Interesse beider Parteien eine Verfahrenshandlung vor, sind die dadurch entstandenen Kosten anteilig von den Parteien zu tragen.
Welche Partei schlussendlich die Prozesskosten tragen muss, richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten „Erfolgshaftungsprinzip“. Dabei kann man zwischen einem vollständigen und einem teilweisen Obsiegen unterscheiden.
So hat die vollständig unterliegende Partei der obsiegenden Partei alle durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung- und Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht. Auch ein am Verfahren beteiligter Nebenintervenient hat Anspruch auf einen derartigen Kostenersatz. Nicht notwendig ist beispielsweise die Vertretung durch mehrere Anwälte – werden also von einer Verfahrenspartei mehrere Anwälte beigezogen, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht ersatzpflichtig. Daraus ergibt sich, dass immer jene Handlung zu ersetzen ist, die am wenigsten Kosten verursacht, sofern sie zum selben Ergebnis führt. Wird dennoch eine andere, teurere Handlung gewählt, ist nur jener Teil ersatzfähig, welcher durch eine gelindere Handlung entstanden wäre. Wichtig ist, dass es auf das Obsiegen in letzter Instanz ankommt. Ein Obsiegen in unteren Instanzen ist unerheblich.
Bei teilweisem Obsiegen können die Kosten entweder aufgehoben (Kostenaufhebung) oder verhältnismäßig geteilt werden (Kostenteilung).
Bei der Kostenaufhebung ist keine der Verfahrensparteien ersatzpflichtig, erhält aber umgekehrt auch keinen Kostenersatz.
Zur Kostenaufhebung kommt es insbesondere dann, wenn zwischen Obsiegen und Unterligen ein ungefähr ausgeglichenes Verhältnis vorliegt. Bei der Kostenteilung erhält man die Kosten im Verhältnis zum Obsiegen ersetzt – Obsiegt man also zu 80% und der Gegner zu 20%, dann bekommt man als obsiegende Partei Anspruch auf 60% Kostenersatz. Ist man jedoch nur zu einem geringen Teil unterlegen, kann trotz diesem lediglich teilweisen Obsiegens der Ersatz der gesamten Kosten zugesprochen werden. Ein solche Geringfügigkeit kann bei etwa 10 % angenommen werden.