Der erste Schritt der Eheschließung ist grundsätzlich das Verlöbnis – also die Vereinbarung, dass es in Zukunft zur Eheschließung kommen soll. Voraussetzung für das Zustandekommen eines solchen Verlöbnisses ist das Vorliegen eines gegenseitigen Eheversprechens. Dabei ist es jedoch noch nicht notwendig, dass bereits ein bestimmter Hochzeitstermin festgelegt wird.
Aus dem Verlöbnis selbst entsteht noch kein Anspruch auf den Abschluss eines Ehevertrags. Jedoch kann im Falle eines Rücktritts vom Verlöbnis der schuldlose Teil Schadenersatz geltend machen. Einen solchen Anspruch haben auch Dritte, die Verfügungen getroffen haben (zB ein Elternteil, der bereits die Hochzeitsreise finanziert hat).
Der Abschluss der Ehe selbst ist ebenfalls ein Vertrag. Die wesentlichen Voraussetzung für den Abschluss dieses Ehevertrags sind:
- Ehefähigkeit
- Kein Vorliegen eines Eheverbots
- Einhalten der Formvorschriften
Ob diese Voraussetzungen bei der Eheschließung vorliegen, ist von der Personenstandsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, unter Anwesenheit der Verlobten, zu ergründen. Liegen Mängel vor, können diese im schlimmsten Fall zur sogenannten „Nichtehe“ führen – die Konsequenzen hängen natürlich immer von der Art des Mangels ab.