Das Amt des Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt und die Ausübung eine allgemeine Bürgerpflicht. Als Laienrichters sind alle österreichischen Staatsbürger berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig werden sollen, das 25. Lebensjahr, nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die Listen, aus denen die jeweiligen Laienrichter ausgelost werden, werden von den Bürgermeistern bzw. Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Zufallsprinzip erstellt. So beträgt etwa Anzahl Personen auf der Liste in Wien jeweils etwa 1% der Wiener Stadtbevölkerung. Die Auslosung hat dabei so zu vorgenommen zu werden, dass die Auswahl einer jeden Person annähernd gleich wahrscheinlich ist.
Neben einigen wenigen Ausschlussgründen sind Geschworene und Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien, wenn sie in den vorangegangenen zwei Jahren ihrer (Laienrichter-)Pflicht nachgekommen sind, oder die Erfüllung der Pflicht mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung oder einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Gegen die Berufung zum Laienrichter kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden.