Der erste Schritt ist die Verständigung der Polizei. Wenn Sie der Polizei die Situation schildern, kann diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den mutmaßlichen Täter aussprechen. Passiert das, darf der Gefährder die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten und sich der Wohnung und dem Opfer nicht mehr annähern. Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot gilt dann für zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist sollten Sie jedenfalls eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, damit der Schutz aufrecht bleibt und lückenlos gewährleistet wird. Zwar ist die Polizei verpflichtet von sich aus zu ermitteln und einen Bericht an die Staatsanwaltschaft zu schicken, wenn sie selbst vor Ort ist und den Sachverhalt aufnimmt, jedoch ist es dennoch ratsam, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten und in weiterer Folge selbst eine Strafanzeige einzubringen.
Seit 1. September 2021 muss ein Gefährder, dem ein Betretungs- und Annäherungsverbot auferlegt wurde, innerhalb von fünf Tagen nach Wegweisung die Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren und eine Präventionsberatung vereinbaren. Tut er dies nicht, verstößt er gegen das Betretungsverbot und begeht eine Verwaltungsübertretung. Im Wiederholungsfall kann die Strafe bis zu EUR 5.000,00 ausmachen.
Handelt es sich bei der gefährdeten Person um einen unmündigen Minderjährigen, ist dem Gefährder außerdem auch das Betreten der besuchten Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung untersagt.
Das Opfer hat außerdem z.B. das Recht, vom Gericht mitgeteilt zu bekommen, wenn ein Beschuldigter aus der Untersuchungshaft oder ein Verurteilter aus der Haftanstalt entlassen wurde.