Abgesehen von der Einstellung und der Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch eine Diversion anbieten. Der große Vorteil der Diversion liegt darin, dass der Beschuldigte unbescholten bleibt – es gibt also kein Verurteilungsrisiko. Auch aus Kostengründen kann es manchmal durchaus ratsam sein, den Diversionsvorschlag anzunehmen.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine solche Diversion sind:
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt (dh die Staatsanwaltschaft könnte Anklage erheben)
- Die Strafdrohung beträgt nicht mehr als fünf Jahre
- Keine schwere Schuld
- Kein Todeseintritt (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)
Bei Jugendstraftaten gibt es keine Einschränkung der Strafdrohung auf fünf Jahre. Anders als bei Erwachsenen spielen auch generalpräventive Überlegungen keine Rolle.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten konkrete diversionelle Maßnahmen vorzuschlagen. Dabei kann es sich um die Zahlung eines Geldbetrags, die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung, die Bestimmung einer Probezeit mit oder ohne Übernahme von Pflichten oder um einen Tatausgleich handeln. Die Staatsanwaltschaft ist anschließend an diesen Vorschlag gebunden. Nimmt der Beschuldigte den Vorschlag nicht an, wird dieser gegenstandslos und die Staatsanwaltschaft kann einen neuen Diversionsvorschlag machen. Der Beschuldigte kann aber auch verlangen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Nimmt der Beschuldigte den Vorschlag an und erbringt er die diversionelle Maßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft endgültig von der Verfolgung zurück.
Der Beschuldigte selbst kann die Diversion erst im Hauptverfahren beantragen, davor kann er sie nur anregen.
Es ist jedenfalls ratsam, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten, wie man mit einem Diversionsvorschlag umgehen soll.