Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte drei Möglichkeiten zu reagieren:
- (Unwiderruflich) auf Rechtsmittel verzichten
- Rechtsmittel anmelden
- Vorerst keine Erklärung abgeben; es tritt eine dreitägige Bedenkzeit in Kraft
Ein Rechtsmittelverzicht durch einen nicht vertretenen Angeklagten in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht, ist nicht endgültig. In diesem Fall besteht innerhalb von drei Tagen die Möglichkeit ein entsprechendes Rechtsmittel anzumelden.
Nach der Anmeldung kommt es zur Zustellung einer Abschrift des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls. Mit dieser Zustellung beginnt die 4-wöchige Frist zur Ausführung des Rechtsmittels.
Welches Rechtsmittel konkret erhoben werden kann, hängt einerseits von den Umständen ab, die man bekämpfen möchte und anderseits vom Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat.
So kann man gegen Urteile des Bezirksgerichts und des Landesgerichts als Einzelrichter die sogenannte volle Berufung erheben. Mit dieser kann das Vorliegen bestimmter gesetzlicher Nichtigkeitsgründe, der Schuld- oder Strafausspruch und der Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche bekämpft werden.
Urteile der Kollegialgerichte könne mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung angefochten werden. Ein wesentlicher Unterschied zur Bekämpfung der einzelgerichtlichen Urteile besteht darin, dass die Berufung wegen Schuld nicht möglich ist. Mit der Schuldberufung kann nur im einzelrichterlichen Verfahren die Beweiswürdigung bekämpft werden – vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht ist das nicht möglich.