Die Feststellung der Identität (zB Verlangen eines Ausweises) ist nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass man Täter oder Zeuge einer Straftat ist. Im Rahmen der Identitätsfeststellung darf die Kriminalpolizei Namen, Geschlecht, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift ermitteln. Sofern erforderlich, darf die Polizei auch die Größe feststellen, Fingerabdrücke nehmen oder den Betroffenen fotografieren.
Dabei hat die Polizei den Betroffenen über Zweck und Anlass der Identitätsfeststellung zu informieren. Das umfasst die Information bezüglich der Tatsachen, dass konkret eine solche Feststellung vorgenommen wird, und dass der Betroffene als Zeuge oder Täter für eine bestimmte Tat in Frage kommt.
Bei der Identitätsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht. Bei einem Zuwiderhandeln besteht die Möglichkeit einer Durchsuchung von Kleidern und Gepäck. Ob die Polizei den Betroffenen anhalten darf und für wie lange, ist umstritten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es neben den Bestimmungen in der StPO auch andere Rechtsgrundlagen für eine Identitätsfeststellung geben kann (zB nach dem SPG).