Unter einer Personendurchsuchung versteht man sowohl die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, als auch die Besichtigung des unbekleideten Körpers.
Zulässig sind derartige Durchsuchungen, wenn die Person:
- festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
- einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie hätte verfahrensrelevante Gegenstände bei oder Spuren an sich
- durch eine Straftat Verletzungen erlitten hat oder Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, die für das Strafverfahren festzustellen sind
Möchte die Polizei die Bekleidung und Gegenstände einer Person durchsuchen, braucht es dafür keine Anordnung der Staatsanwaltschaft, sondern die Polizei darf derartige Durchsuchungen von sich aus vornehmen. Dabei muss sie den Beschuldigen darüber informieren, aus welchen Gründe die Durchsuchung stattfindet und ihn auffordern die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben. Darüber hinaus ist dem Betroffenen auch eine Bestätigung auszuhändigen. Sollte es zwingend notwendig sein, ist die Polizei auch befugt, den Beschuldigten wenige Minuten festzuhalten. Ein längeres Festhalten wäre eine Festnahme und demnach auch nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig.
Die Besichtigung des Körpers unterliegt strengeren Voraussetzungen. Derartige Besichtigungen umfassen etwa Fälle, in denen die Haut fotografiert oder abgetastet wird, um bestimmte Gegenstände und Spuren zu finden. Im Unterschied zur Bekleidungsdurchsuchung kann die Polizei nur dann von sich aus tätig werden, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Andernfalls braucht es eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Für derartige Durchsuchungen gilt, dass sie durch gleichgeschlechtliche Personen bzw. durch eine Arzt erfolgen müssen. Betroffene sind weiters auch berechtigt der Durchsuchung eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.