Nach der Einlieferung in die Justizanstalt hat das Gericht den Beschuldigten zu vernehmen und spätestens innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird, oder ob die Untersuchungshaft zu verhängen ist.
Der betreffende Beschluss ist dem Beschuldigten sofort samt Begründung mündlich zu verkünden. Wird die Untersuchungshaft verhängt, ist der Beschluss außerdem innerhalb von 24 Stunden dem Betreffenden und seinem Verteidiger zuzustellen.