Als Beschuldigter hat man die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft zu erheben (Haftbeschwerde). Wird eine solche Beschwerde erhoben, verlängert sich die laufende 14-tägige Haftfrist (siehe oben) um einen Monat. Im Rahmen der Haftbeschwerde kann die Einhaltung aller vom Gericht zu beachtenden Vorschriften, die die Haft betreffen, überprüft werden. Die Beschwerdefrist gegen einen Fortsetzungsbeschluss beträgt drei Tage. Zuständig für Überprüfung der Haft ist das Oberlandesgericht.
Weist das Oberlandesgericht die Haftbeschwerde ab – und gibt es somit kein Rechtsmittel mehr um gegen die U-Haft vorzugehen – gibt es innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit eine sogenannte Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Mit dieser kann man als Beschuldigter geltend machen, dass man durch eine strafgerichtliche Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde – zum Beispiel etwa, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft fehlen oder die Haft selbst bzw. deren Dauer unverhältnismäßig ist. Ist die Beschwerde berechtigt und der Betreffende noch in Haft, hebt der OGH sie auf. Anders als sonst, werden bei der Grundrechtsbeschwerde – sofern ihr stattgegeben wird – die Kosten vom Bund ersetzt.
Weiters hat man als Beschuldigter auch jederzeit die Möglichkeit seine Enthaftung zu beantragen (Enthaftungsantrag). Dieser löst die Verpflichtung aus ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen und über den Antrag zu entscheiden.
Solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, besteht Verteidigerzwang.