Ja, so sind dem gewählten und dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter sämtliche notwendigen Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat neben dem Anspruch auf Aufwandersatz auch einen Anspruch auf eine jährliche Entschädigung, die sich aus dem Einkommen und dem Vermögen der volljährigen Person berechnet. Diese Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Die Ansprüche des Vorsorgebevollmächtigten sind gesetzlich nicht explizit geregelt, können aber im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrags vereinbart werden. Passiert das nicht, gelten die Bestimmungen des Vollmachrechts.