Gesetzliche Erwachsenenvertreter können nur nächste Angehörige sein. Das sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Auch Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebensgefährten, sofern diese mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt leben, sind umfasst.
Darüber hinaus kann die volljährige Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung (siehe oben) eine beliebige Person bezeichnen. Wer schlussendlich zum Vertreter erklärt wird und wer welche Angelegenheiten zu erledigen hat, ist zunächst den in Frage kommenden nächsten Angehörigen vorbehalten. Kommt es zu keiner Einigung ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu bestellen.