Ja, auch das ist möglich. So können für einzelne Angelegenheiten verschiedene Vertretungsmodelle in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer Vertretung durch mehrere Erwachsenenvertreter, diese jeweils nur für verschiedenen Wirkungsbereiche eingesetzt werden dürfen. Eine Doppelvertretung für denselben Bereich ist somit unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Überschneidungsverbot bildet die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters, welcher für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits bestellter Vertreter eingesetzt werden kann.
In der Praxis bildet die Bestellung eines einzelnen Vertreters den Regelfall, nicht zuletzt da dies insbesondere für die vertretene Person praktikabler ist.