Ein Ehegatte hat im Erwerb des andern mitzuwirken, sofern ihm dies zumutbar ist und die Mitwirkung nach den Lebensverhältnissen üblich und nichts anderes vereinbart ist. Die Zumutbarkeit orientiert sich uA an der eigenen Erwerbstätigkeit, der Haushaltsführung und Kindererziehung und den Fähigkeiten eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Paradebeispiel für eine Mitwirkungspflicht ist die Mithilfe im bäuerlichen Betrieb. Bei reinen Angestelltenverhältnissen gibt es eine derartige Pflicht jedoch nicht.
Für die Mitwirkung hat der mitwirkende Ehegatte natürlich Anspruch auf Abgeltung. Dieser Abgeltungsanspruch stellt nach der Rechtsprechung jedoch lediglich eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch dar, womit er also nur besteht, wenn die Bemühungen tatsächlich erfolgreich waren.
Die Mitwirkung im Erwerb kann jedoch bereits bei Eheschließung ausgeschlossen werden.