Ja, die leiblichen Eltern sind weiter verpflichtetet Unterhalt zu leisten, sofern der Adoptierende nicht in der Lage dazu ist. Diese Pflicht gilt also subsidiär. Auch wechselseitige Erbansprüche bleiben bestehen.
Ja, die leiblichen Eltern sind weiter verpflichtetet Unterhalt zu leisten, sofern der Adoptierende nicht in der Lage dazu ist. Diese Pflicht gilt also subsidiär. Auch wechselseitige Erbansprüche bleiben bestehen.
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