Eine Auflösung der Adoption ist nur durch gerichtlichen Widerruf der Adoptionsbewilligung oder durch Aufhebung durch das Gericht möglich. Die Gründe aus denen ein Widerruf oder eine Aufhebung möglich ist, sind gesetzlich genannt.
Zum Widerruf der Adoptionsbewilligung kommt es beim Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe. So kann sie etwa von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteils widerrufen werden, wenn die Adoption durch mehr als eine Person, die nicht verheiratet waren, durchgeführt wurde oder wenn das Wahlkind nicht entscheidungsfähig war und den Annahmevertrag selbst geschlossen hat. Ein Widerruf auf Antrag ist aber auch möglich, wenn der Adoptionsvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde und nicht bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind. Der Widerruf der Bewilligung wirkt rückwirkend.
Die Aufhebung hat keine rückwirkende Wirkung. Sie kann etwa auf Antrag erfolgen, wenn die Erklärung einer Vertragspartei oder die Zustimmung eines Zustimmungsberechtigten durch List oder Furcht veranlasst wurde. Auch von Amts wegen ist eine Aufhebung möglich, bei Gefahr für das Wohl des minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Kindes.