Ab Vollendung des 16. Lebensjahrs gibt es die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf Erklärung der Ehefähigkeit zu stellen. Erachtet das Gericht den Antragssteller für die Ehe reif und ist der andere Ehegatte volljährig ist diesem Antrag stattzugeben. Darüber hinaus muss auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen der Eheschließung zustimmen. Im Falle einer Verweigerung kann das Gericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, sofern kein gerechtfertigter Grund zur Verweigerung vorliegt. Gerechtfertigt wäre es etwa, wenn zwischen dem Minderjährigen und dem Ehegatten ein zu großer Altersunterschied liegt (etwa 30 Jahre), schlechte finanzielle Verhältnisse oder eine Vorstrafe des Ehegatten vorliegen würden.
Fehlt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, liegt ein Aufhebungsgrund vor. Personen unter 16 Jahren sind generell nicht ehefähig – die Eheschließung wäre in diesem Fall nichtig.