Gegenstände dürfen insbesondere dann sichergestellt werden, wenn dies aus Beweisgründen oder zur Sicherung der Konfiskation, des Verfalls oder der Einziehung notwendig ist. Die Sicherstellung muss auch verhältnismäßig sein – sie muss also zur Erreichung des Zwecks erforderlich und geeignet sein.
Zwar braucht es in der Regel eine Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, jedoch kann die Kriminalpolizei in bestimmten Fällen auch von sich aus sicherstellen. Das betrifft etwa Gegenstände deren Besitz allgemein verboten ist (insb. Drogen oder Falschgeld), die in niemandes Verfügungsmacht stehen, die dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden oder die am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet worden sein könnten.
Soll die Polizei einen Gegenstand sicherstellen besteht ein Herausgabezwang – die betroffenen Personen sind also dazu verpflichtet, die Gegenstände auf Verlangen herauszugeben. Erforderlichenfalls kann diese Pflicht auch durch eine Personen- oder Wohnungsdurchsuchung erzwungen werden. Notfalls darf auch verhältnismäßiger Zwang angewendet werden, indem zB dem Inhaber die Sache gewaltsam entrissen wird.
Beugemittel können erst dann verhängt werden, wenn eine vorangegangene Durchsuchung erfolglos ist bzw. auch der angewendete Zwang nicht zum Ziel führt. Das umfasst etwa eine Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,00 und in wichtigen Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen. Diese Beugemittel sind als ultima ratio jedoch nur dann zulässig, wenn feststeht, dass der Betroffenen Inhaber des sicherzustellenden Gegenstands ist.
Bei einer Sicherstellung trifft die Kriminalpolizei Informationspflichten. So ist der Betroffene über Anlass und Zweck der Sicherstellung zu informieren und ihm ist spätestens innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen. Auch eine Rechtsbelehrung hat stattzufinden.