Bei der Verschuldensscheidung hat der überwiegend schuldige Ehegatte angemessene Unterhalt zu leisten, sofern die zu erwartenden Einkünfte des anderen nicht ausreichend sind. Dabei ist der Berechtigte jedoch dazu verpflichtet einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wann eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt immer von den Einzelumständen ab. Es gilt also: Jeder muss versuchen, selbst für seinen angemessen Unterhalt zu sorgen. Wird der zur Leistung des Unterhalts verpflichtete durch die Unterhaltsleistung gefährdet, verringert sich der Anspruch auf einen (verminderten) Billigkeitsanspruch.
Trifft beide Teile gleiches Verschulden, gibt es zwar keinen echten Unterhaltsanspruch, jedoch kann auch hier aus Gründen der Billigkeit ein gewisser Betrag zugesprochen werden, wenn der Betreffende nicht selbst in der Lage ist sich zu ernähren. Grundsätzlich gibt es aber in diesen Fällen keinen Unterhaltsanspruch.
Zuletzt gibt es noch zwei Ausnahmefälle, in denen unabhängig vom Verschulden Unterhalt begehrt werden kann und gilt damit auch in jenen Fällen, in denen die Scheidung nicht aus Verschulden erfolgt:
- Betreuungsunterhalt:
Hier geht es um Fälle, in denen dem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten. Diese Unzumutbarkeit wird bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes vermutet, kann jedoch vom Verpflichteten widerlegt werden.
- Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit:
Jener Ehegatte, der sich bei aufrechter Ehe um Haushalt und Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert hat, hat Anspruch auf Unterhalt, solange ihm nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten.