Der Unterschied zwischen Nichtigkeitsgründen und Aufhebungsgründen besteht darin, dass es sich bei den Nichtigkeitsgründen um besonders schwerwiegende Mängel handelt, in welchen die Ehe rückwirkend aufgelöst wird (ex tunc). Ein Nichtigkeitsgrund liegt uA bei einem Fehlen der Ehefähigkeit, einer Doppelehe oder Verwandtschaft vor.
Eine Aufhebung kann nur bei Vorliegen bestimmter Willensmängel von einem der beiden Ehegatten beantragt werden. In diesem Fall wird die Ehe jedoch nur für die Zukunft aufgelöst (ex nunc). In der Praxis spielt die Aufhebung jedoch eine untergeordnete Rolle. Beispiele sind etwa der Irrtum, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder der Irrtum über die Identität des Ehegatten.