Die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft zulässig, sofern der Beschuldigte konkret tatverdächtig ist, vom Gericht vernommen wurde und ein Haftgrund vorliegt.
Die Haft darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig ist oder ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann – das sind etwa das Gelöbnis bis zur rechtskräftigen Beendigung nicht zu fliehen oder das Ermittlungsverfahren zu erschweren, die Leistung einer Kaution, die Weisung an einem bestimmten Ort zu wohnen oder bestimmte Orte zu meiden oder die Abnahme von Identitäts- oder Kfz-Dokumenten wie dem Führerschein oder dem Reisepass.
Im Unterschied zur normalen Festnahme (siehe oben), bei welcher ein normaler Tatverdacht ausreichend ist, braucht es für die Verhängung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht. Im Wesentlichen bedeutet das, dass sich aus den zuvor durchgeführten Ermittlungen ergibt, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist.
Die Gründe, aus denen die Haft zulässig ist, ergeben sich abschließend aus dem Gesetz. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, reicht das Vorhandensein eines einzelnen Haftgrundes zur Begründung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft. Folgende Gründe kommen dabei in Frage:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr
Zur Fluchtgefahr ist anzumerken, dass diese keinesfalls anzunehmen ist, wenn die betreffende Straftat nicht strenger als mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet – damit ist insbesondere das Nachgehen einer (legalen) Tätigkeit gemeint – und einen festen Wohnsitz im Inland hat. Umgekehrt darf natürlich nicht alleine deshalb Fluchtgefahr angenommen werden, nur weil eines dieser Elemente nicht vorliegt – zum Beispiel, weil der Betroffene keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.