Damit eine Verwaltungsübertretung vorliegt, müssen folgende Elemente gegeben sein:
- tatbildmäßiges Verhalten:
Zunächst muss ein Verhalten vorliegen, das dem Tatbild einer Strafnorm im Verwaltungsrecht entspricht. Das strafbare Verhalten kann entweder in einem Tun (Handlungsdelikte) oder in einem Unterlassen (Unterlassungsdelikte) bestehen. Daneben kann man weiters zwischen Delikten unterscheiden, die den Eintritt eines bestimmten Erfolgs verlangen (Erfolgsdelikte) und solchen, die das nicht tun (schlichte Tätigkeitsdelikte bzw. Ungehorsamsdelikte).Die Ungehorsamsdelikte bilden den größten Teil der Verwaltungsdelikte.
- Rechtswidrigkeit:
Das tatbildmäßige verhalten ist grundsätzlich rechtswidrig – die Rechtswidrigkeit wird also indiziert. Allerdings ist sie ausgeschlossen und die Tat somit nicht strafbar, wenn ein Rechtfertigungsgrund (zB Notwehr, Einwilligung) vorliegt.
- Verschulden:
Für jede Verwaltungsübertretung ist Verschulden erforderlich, wobei grundsätzlich Fahrlässigkeit für die Begründung strafbaren Verhaltens genügt. Lediglich, wenn in den jeweiligen Tatbeständen ausdrücklich anderes bestimmt ist, braucht es Vorsatz.
Nicht schuldhaft handelt, wer aufgrund seines Alters (Vollendung 14. Lebensjahr) oder aufgrund seines geistigen Zustands zurechnungsunfähig ist.
Die Beweislast für die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens liegt bei der Behörde. Beim Verschulden ist die Beweislast von der Art des Delikts abhängig. Nur bei Erfolgsdelikten hat die Behörde das Verschulden zu beweisen, bei Ungehorsamsdelikte, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 bedroht sind, gibt es eine widerlegbare Vermutung. Über diesem Wert muss die Behörde auch bei Ungehorsamsdelikten den Beweis erbringen.
Wie auch im gerichtlichen Strafrecht, ist nicht nur der unmittelbare Täter – also derjenige, der das strafbare Verhalten setzt – strafbar, sondern auch der Anstifter und der Gehilfe.