Verschulden liegt vor, wenn das Verhalten dem Schädiger vorgeworfen werden kann. Persönlich (subjektiv) vorwerfbar ist ein Verhalten, wenn man vom Schädiger erwarten konnte, dass er rechtmäßig handelt. Diese Fähigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn man aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen (Deliktsunfähigkeit).
Die Deliktsfähigkeit hängt in der Regel vom Alter und vom Geisteszustand ab. So sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs deliktsunfähig. Auch Geisteskrankheit oder anderweitige tiefgreifende Störungen des Bewusstseins schließen die Deliktsfähigkeit aus.
Dabei kann man zwischen verschiedenen Verschuldensformen unterscheiden, die insbesondere für die Berechnung des Schadenersatzes relevant sind:
- Vorsatz:
Unter Vorsatz versteht man das bewusste und gewollte Herbeiführen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
- Fahrlässigkeit:
Handelt man fahrlässig, lässt man die gebotene Sorgfalt außer Acht. Dabei gibt es eine weitere Unterscheidung in grobe und leichte Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemanden ein Fehler passiert, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Kann der Fehler einem sorgfältigen Menschen jedoch keinesfalls unterlaufen, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.