Der elektronisch überwachte Hausarrest ist keine Alternative zur Untersuchungshaft, sondern stellt eine besondere Form des Vollzugs dar. Der Hausarrest kann entweder von der Staatsanwaltschaft oder vom Beschuldigten selbst beantragt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Inländischer Wohnsitz
- Zweck der Anhaltung kann auch im Hausarrest erreicht werden, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und der elektronischen Aufsicht zustimmt
Der Zweck der Anhaltung kann etwa in Fällen der häuslichen Gewalt nicht erreicht werden, da Opfer und Täter im gemeinsamen Haushalt leben.
Das Gericht entscheidet über diese Anträge in einer eigenen Haftverhandlung. Vor der Entscheidung ist in der Regel durch das Gericht eine vorläufige Bewährungshilfe anzuordnen, sofern der Antrag nicht ohnehin abzuweisen wäre. Die Bewährungshilfe dient dazu, das Gericht über die Lebensverhältnisse und die sozialen Bindungen des Beschuldigten zu informieren.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, darf die Unterkunft in weiterer Folge nur aus bestimmten, wichtigen Gründen verlassen werden – etwa, um seiner Beschäftigung oder Ausbildung nachzugehen, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung.
In der Praxis wird der Hausarrest allerdings nur selten bewilligt.