Gründet sich die Vaterschaft auf die Ehe mit der Mutter und stammt das Kind nicht vom Ehemann der Mutter ab, kann die Nichtabstimmung auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss feststellt werden. Antragsberechtigt sind dabei das Kind und der Mann, nicht aber die Mutter oder der biologische Vater. Die Feststellung erfolgt dann in der Regel durch DNA-Analysen, Blutgruppenfeststellungen oder Ähnlichkeitsgutachten. Stellt das Gericht hierbei fest, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, hat das Kind rechtlich keinen Vater und es kann die Abstammung von einem anderen Mann festgestellt werden.
Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände zu erheben, die gegen die Abstammung sprechen und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Allerdings beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Kind nicht mehr minderjährig oder nicht mehr entscheidungsunfähig ist – dass gilt sowohl für das Kind selbst aus auch für den Ehemann. Im Ergebnis bedeute das also, dass beide bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs des Kindes antragsberechtigt sind.