Stirbt der Verpflichtete, geht die Schuld grundsätzlich auf den Nachlass und die Erben über, wobei jedoch eine Herabsetzung des Anspruchs möglich ist.
Dabei kommt es auch zur Anrechnung der Versorgungsleistungen für den Unterhaltsberechtigten (zB Witwenpension, Lebensversicherung).