Natürlich gibt es auch Konstellationen, in denen nicht nur eine Person ursächlich für den Schadenseintritt ist. Ist das der Fall, haften alle Beteiligten solidarisch für den Gesamtschaden. Dabei kann der Geschädigte natürlich nur einmal den Wert des Schadens von einem der beteiligten Schädiger verlangen – andernfalls wäre er ja bei einem Vermögensvergleich bessergestellt. Im Verhältnis der Schädiger untereinander kann derjenige, der zum Ersatz verpflichtet wurde, Regress nehmen. Den Anteil des einzelnen Schädigers Gesamtersatz richtet sich grundsätzlich nach der Schwere der Schuld.