Nach gesetzlicher Definition des § 1293 ABGB ist ein Schaden jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon ist der entgangene Gewinn zu unterscheiden, den man nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat.
Im Hinblick auf den Schaden kann man zwischen verschiedenen Begriffen bzw. Schadensarten unterscheiden. So spricht man von einem Vermögensschaden, wenn der Schaden in Geld gemessen werden kann (zB Behandlungskosten im Spital). Ist der Schaden jedoch nicht in Geld messbar, handelt es sich um einen immateriellen bzw. ideellen Schaden (zB Schmerzen an sich). Immaterielle Schäden werden nur ersetzt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Das ist es etwa beim Schmerzengeld bei Körperverletzungen der Fall oder bei Eingriffen in die Privatsphäre.
Im Rahmen der Vermögensschäden gibt es noch eine weitere Unterscheidung in den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn. Unter positivem Schaden versteht man die Verminderung des Vermögens, die sich aus der Zerstörung eines Rechtsguts ergibt (zB Anschaffung eines neuen Telefons nach Beschädigung). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der sogenannte „merkantile Minderwert“, welcher ebenso ersatzfähig ist. Paradebeispiel ist das Unfallauto, welches trotz Reparatur weniger wert ist.
Dem positiven Schaden steht der entgangene Gewinn gegenüber – also die Vernichtung der Erwerbschance durch den Schaden. Der entgangene Gewinn wird allerdings nur in Fällen von (zumindest) grober Fahrlässigkeit ersetzt. Eine Ausnahme hiervon bilden Unternehmer – diese haben anderen Unternehmern auch bei leichter Fahrlässigkeit den entgangen Gewinn zu ersetzen.
Werden sowohl der positive Schaden als auch der entgangene Gewinn ersetzt spricht man von voller Genugtuung.