Wie auch im streitigen Verfahren entscheiden auch in außerstreitigen Angelegenheiten die ordentlichen Gerichte. Eigene Außerstreitgerichte gibt es also nicht. Auch der Instanzenzug ist im Vergleich zum streitigen Verfahren unverändert.
In der Regel sind dabei in erster Instanz die Bezirksgerichte zuständig. Lediglich wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise anders bestimmt, besteht eine Zuständigkeit des Landesgerichts. Dabei entscheiden grundsätzlich immer Berufsrichter als Einzelrichter.
Die Besonderheit ist hierbei, dass in erster Instanz häufig sogenannte Rechtspfleger entscheiden. Dabei handelt es sich um besonders ausgebildete Bedienstete des Bundes, die jedoch keine Richter im eigentlichen Sinn sind. Diesen Diplomrechtspflegern können bestimmte Geschäfte erster Instanz übertragen werden. Generell spielen die Rechtspfleger im außerstreitigen Verfahren eine sehr große Rollen. Dabei sind sie bei der Erledigung der Geschäfte an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden. Entscheidungen des Rechtspflegers können, wie jene des Richters angefochten werden.
In zweiter Instanz erfolgt die Entscheidung, mit einigen Ausnahmen, in einem Senat bestehend aus drei Berufsrichtern. Letztinstanzlich entscheidet der OGH in einfachen Senaten bestehend aus fünf Berufsrichtern, wobei in Ausnahmefällen auch 3er-Senate oder verstärkte Senate bestehend aus elf Richtern gebildet werden können.