FAQ

Wer ist aller Partei eines Strafverfahrens?

  • Verdächtiger

    Verdächtiger ist jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird. Es liegt also bloß eine vage Verdachtslage und noch kein konkreter Tatverdacht vor.

  • Beschuldigter

    Beschuldigter ist jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses Verdachts eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt wurden.  Ein Beschuldigter ist also ein Verdächtiger gegen den das Strafverfahren geführt wird.

  • Angeklagter

    Wird gegen einen Beschuldigten Anklage erhoben, wird dieser zum Angeklagten.

  • Betroffener

    Personen, die durch Ermittlung- oder Zwangsmaßnahmen (zB Festnahme, Hausdurchsuchung) unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sind Betroffene. Diese sind zwar nicht am Verfahren beteiligt, haben aber dennoch bestimmte Verfahrensrechte, die etwa auch der Beschuldigte genießt, wie zB rechtliches Gehör oder das Recht auf über Anlass und Zweck der gegen sie erfolgten Verfahrenshandlungen informiert zu werden.

  • Verteidiger

    Der Verteidiger ist der Rechtsbeistand des Beschuldigten im Verfahren.

  • Opfer

    Der Opferbegriff ist im Strafprozess sehr weit gefasst. So ist nicht nur jede Person Opfer, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlichen geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt sein könnte, sondern auch jede Person, die durch eine vorsätzlich begangen Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. Auch bestimmte Verwandte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, haben Opfereigenschaft (zB Ehegatte, eingetragener Partner).

    Die Strafprozessordnung räumt auch dem Opfer im Strafverfahren bestimmte Rechte ein, damit es sein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten geltend machen kann. Insbesondere haben Opfer das Recht, sich als Privatbeteiligte am Strafverfahren zu beteiligen und etwaige Ansprüche (zB Schadenersatz) gegen den Beschuldigten geltend zu machen.

    Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse des Opfers angemessen Bedacht zu nehmen und den höchstpersönlichen Lebensbereich zu achten.

  • Privatbeteiligter

    Ein Privatbeteiligter ist ein Opfer, das erklärt sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren – Privatbeteiligte können also aus der Straftat gewisse Ansprüche (zB Schadenersatz) gegen den Beschuldigten geltend machen. Um zum Privatbeteiligten zu werden, muss sich das Opfer bis zum Schluss des Beweisverfahrens dem Verfahren anschließen und dabei die Höhe der geforderten Entschädigung angeben. Privatbeteiligte haben über die allgemeinen Rechte des Opfers hinausgehend außerdem die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen oder nach dem Schlussvortrags des Staatsanwalts ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen.

    Kommt es in weiterer Folge zu einer Verurteilung durch das Gericht, wird der Angeklagte – sofern das Gericht die geltend gemachten Ansprüche des Privatbeteiligten zumindest teilweise für berechtigt hält – zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt. Erfolgt jedoch ein Freispruch, oder hält das Gericht das Verlangen für unberechtigt, sind die Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen.

  • Ankläger/Privatankläger

    Grundsätzlich obliegt der Staatsanwaltschaft die Anklage. Allerdings gibt es abweichend davon auch Delikte, in denen die Staatsanwaltschaft keine Anklagekompetenz hat. Welche Delikte solche sogenannten Privatanklagedelikte sind, und wer zur Anklage berechtigt ist, ergibt sich jeweils aus dem Gesetz.

    Die Besonderheit bei Privatanklagedelikten im Vergleich zu Offizialdelikten – also Delikten die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu verfolgen sind – besteht in dem Umstand, dass es, bis auf wenige Ausnahme, kein Ermittlungsverfahren gibt.

    Im Hauptverfahren hat der Privatankläger die rechtliche Stellung eines Staatsanwalts. Erscheint er nicht zur Hauptverhandlung und trägt dort die Anklage nicht vor, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

    Kommt es schlussendlich zu keiner Verurteilung, sind dem Privatankläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Beispiel für ein Privatanklagedelikte sind etwa die üble Nachrede (§ 111 StGB) oder die Beleidigung (§ 115 StGB) aber auch der Diebstahl (§ 127 StGB iVm § 166 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 125 StGB iVm § 166 StGB) im Familienkreis.

    Von den Privatanklagedelikten zu unterscheiden sind sogenannte Ermächtigungsdelikte. Hier erfolgt die Strafverfolgung zwar durch die Staatsanwaltschaft, dies aber nur, der Betroffene die Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt. Beispiele sind die Täuschung (§ 108 StGB) oder der Hausfriedensbruch (§ 109 StGB).

  • Zeuge

    Ein Zeuge ist eine Person, die nicht Beschuldigter ist und zur Aufklärung einer Straftat wesentliche oder sonst den Gegensand des Verfahrens betreffende Tatsachen wahrgenommen haben könnte und darüber aussagen soll. Sie trifft dabei die Verpflichtung richtig und vollständig auszusagen.

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