Todesfälle sind in der Regel mit schweren psychischen Belastungen für die Hinterbliebenen verbunden. Entsteht eine derartige seelische Verletzung (Schockschaden), ist als Körperverletzung ersatzpflichtig. Ein Beispiel wäre etwa eine lang anhaltende Depression.
Der Trauerschaden – also der Schaden der bloß durch die Trauer um den Verlust, und nicht in einer tatsächlichen Verschlechterung der Gesundheit besteht – stellt zwar keine Körperverletzung dar, kann aber bei grobem Verschulden gewährt werden.