Für all jene Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben, regelt da Amtshaftungsgesetz (AHG) die Ersatzansprüche. Das AHG ist jedoch nur im Bereich der Hoheitsverwaltung (Judikative und Exekutive) anwendbar, nicht aber wenn das Handeln privatwirtschaftlich ist.
Wesentliche Abweichungen zum Schadenersatz nach ABGB sind:
- der Schaden ist jedenfalls in Geld zu ersetzten – es gibt keine Naturalrestitution
- es haftet immer der Rechtsträger (zB Bund), niemals das Organ selbst
- die absolute Verjährungsfrist beträgt lediglich 10 anstatt 30 Jahre