Die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich in Art 91 B-VG vorgesehen. So haben bei mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen und bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden. In Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein bestimmtes Maß überschreitet. Die genaue Zuständigkeit der Schöffen- und Geschworenengerichte ergibt sich aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Der wesentliche prozessuale Unterschied zwischen einem Geschworenengericht und einem Schöffengericht besteht darin, dass die Schöffen gemeinsam mit dem Berufsrichter über Schuld und Strafe entscheiden. Die Geschworenen entscheiden alleine über die Schuld des Angeklagten und nur im Hinblick auf die Strafe gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof.