Vor Beginn der Vernehmung ist zunächst zu prüfen, ob eine Übersetzungshilfe erforderlich ist. Anschließend wird dem Beschuldigte mitgeteilt, welcher Tat er verdächtigt ist und er wird über sein Aussageverweigerungsrecht und sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers belehrt. Der Beschuldigte ist auch darauf hinzuweisen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dient, aber auch als Beweis gegen ihn verwendet werden kann.
Die Befragung beginnt damit, dass der Beschuldigte über seine persönlichen Verhältnisse befragt wird. Das betrifft den Vor- und Familiennamen, inklusive aller Namen die früher geführt wurden, Ort und Datum der Geburt, Staatsangehörigkeit, Vorname der Eltern, Anschrift, Beruf sowie alle anderen persönliche Verhältnisse, sofern dies erforderlich ist.
Nach der Vernehmung zur Person kommt es zur Vernehmung zur Sache und damit zur eigentlichen Vernehmung. Diese wird dadurch eingeleitet, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wird, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zum Tatvorwurf zu äußern. Anschließend kann es zu ergänzenden Fragestellungen kommen. Zu besonders schwierigen Fragen, welche ohne besondere Fachkunde nicht beantwortet werden können, hat der Vernommene das Recht, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Grundsätzlich findet die Vernehmung jedoch mündlich statt. Lange andauernde Vernehmungen sind in regelmäßigen Zeiträumen zu unterbrechen.
Im Hinblick auf ein faires Verfahren normiert die Strafprozessordnung eine Reihe an unzulässigen Vernehmungsmethoden. So dürfen etwa keine Versprechungen oder Vorspielungen gemacht, oder Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um ein Geständnis zu erlangen oder den Beschuldigten zu einer Aussage zu bewegen. Insbesondere darf auch die freie Willensentscheidung nicht beeinträchtigt werden. So ist etwa die Anwendung von Lügendetektoren oder Hypnosetechniken unzulässig.
An den Beschuldigten gerichtet Fragen müssen klar und verständlich sein. Auch Suggestivfragen sind in der Regel zu vermeiden und dürfen erst dann gestellt werden, wenn sie zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich sind. Werden Suggestivfragen gestellt, sind diese zu protokollieren.