Vor einer jeden Durchsuchung ist die Polizei dazu verpflichtet, den Betroffenen über die Gründe der Durchsuchung zu informieren – konkret also was genau sie aus welchem Grund sucht. Dabei ist dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit zu geben, den gesuchten Gegenstand freiwillig herauszugeben. Mit Herausgabe der gesuchten Sache wird die Durchsuchung unzulässig.
Als Betroffener haben Sie weiters das Recht, während der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Vertrauensperson beizuziehen. Dabei hat die Kriminalpolizei den Betreffenden aufzufordern der Durchsuchung beizuwohnen. Eine Verpflichtung dieser Aufforderung nachzukommen und dieses Recht wahrzunehmen, besteht allerdings nicht. Ist der Inhaber nicht anwesend, kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch ein solcher nicht anwesend, haben zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen an der Durchsuchung teilzunehmen (zB Nachbarn). Lediglich bei Gefahr in Verzug kann von der Beiziehung anderer Personen als dem Inhaber abgesehen werden.
Während der Durchsuchung sind auch die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte soweit wie möglich zu wahren und etwaige Störungen und Belästigungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Exzessiv durchgeführte Durchsuchungen sind rechtswidrig, wobei daraus entstandene Schäden über das Amtshaftungsgesetz (AHG) geltend gemacht werden können.
Auch nächtliche Durchsuchungen sind grundsätzlich zulässig, wenn es gerade auf den Überraschungseffekt ankommt. Andernfalls ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Vermeidung von Belästigungen von nächtlichen Durchsuchungen abzusehen.
Nach erfolgter Durchsuchung ist dem Betroffenen innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis, sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft mitsamt der gerichtlichen Bewilligung, auszustellen.