Während der aufrechten Ehe gilt – sofern nichts anders vereinbart wurde – das Prinzip der Gütertrennung. Das bedeutet im Wesentlich, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer des von ihm Erworbenen ist.
Wird die Ehe jedoch geschieden, so gilt das Prinzip der ehelichen Güterteilhabe, da hier eine Aufteilung des Vermögens vorgesehen ist.
Demnach hat jeder Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu verlangen, sofern keine einvernehmlich Einigung erzielt werden kann.