Während beim gerichtlichen Strafrecht Anklagebehörde und Urteilsbehörde getrennt sind, gilt im Verwaltungsstrafrecht das Inquisitionsprinzip – anklagende und urteilende Behörde sind also ident.
Im Verwaltungsstrafrecht reicht grundsätzlich auch bereits Fahrlässigkeit aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Im gerichtlichen Strafrecht muss die fahrlässige Begehung explizit unter Strafe stehen (zB § 80 StGB – Fahrlässige Tötung). Umgekehrt verhält es sich beim Versuch. Während im gerichtlichen Strafrecht die Tatbestände auch durch den bloßen Versuch verwirklicht werden können (siehe § 15 StGB), ist der Versuch im Verwaltungsstrafrecht nur dann strafbar, wenn dies im Materiengesetz ausdrücklich angeordnet ist.
Ein wesentlicher Unterschied besteht weiters darin, dass der Grundsatz in dubio pro reo – also die Unschuldsvermutung – bei Ungehorsamsdelikten nicht gilt.
Außerdem ist im Verwaltungsstrafrecht der Strafrahmen begrenzt und bei der Verwirklichung mehrerer Delikte wird für jedes Delikt gesondert eine Strafe verhängt, anstatt diese – wie im gerichtlichen Strafrecht – zu kumulieren.