Symbolbild einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft auflösen

michael ibesich portrait rund

Rechtsanwalt, spezialisiert auf Familienrecht & Scheidungen, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist ein bedeutender Schritt im Leben eines Paares. Wer in Österreich vor der Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft steht, sollte seine Rechte und Möglichkeiten kennen.

Auf dieser Seite finden Sie einen umfassenden Überblick zu allen wichtigen Aspekten – vom Einreichen des Antrags über einvernehmliche und strittige Verfahren bis hin zu Unterhalt, Vermögensaufteilung und Obsorgeregelungen. Die Informationen sind aktuell und fachlich geprüft, damit Sie gut informiert Ihre nächsten Schritte planen können. Beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen ändern können.

Stand: 01/2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehe vs Eingetragene Partnerschaft
    • großteils gleich, meist nur unterschiedliche Bezeichnungen

  • Einvernehmliche Auflösung:
    • Beide Partner einig
    • Einigung über alle Folgen erforderlich
    • Gemeinsamer Antrag beim Bezirksgericht
    • Lebensgemeinschaft muss seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein
    • EP muss seit mind. 6 Monate bestehen

  • Strittige Auflösung:
    • Keine Einigung zwischen den Partnern
    • Gerichtliche Klage durch einen Partner
    • Schwere Verfehlungen oder unheilbare Zerrüttung nach mindestens 3 Jahren Trennung
    • 6-Monats-Frist ab Kenntnis des Auflösungsgrundes

  • Unterhalt nach der Auflösung:
    • Unterhalt bei überwiegendem Verschulden eines Partners

  • Vermögensaufteilung:
    • Aufteilung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen
    • Einigung der Partner oder gerichtliche Entscheidung
    • Ausschluss von Voreigentum, Erbschaften, Geschenken

  • Kinder & Obsorge:
    • Gemeinsame Obsorge bleibt grundsätzlich aufrecht
    • Einigung über Betreuung erforderlich
    • Hauptaufenthalt meist bei einem Elternteil
    • Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils

Inhaltsverzeichnis

Einführung: Was ist eine eingetragene Partnerschaft?

Eine eingetragene Partnerschaft ist in Österreich eine rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft auf Dauer, die ursprünglich für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen wurde. Seit 1. Jänner 2019 können allerdings sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtliche Paare wählen, ob sie eine Ehe eingehen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen möchten. In der Praxis bedeutet das, dass die eingetragene Partnerschaft heute weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie eine Ehe begründet – etwa in Bezug auf Unterhalt, Obsorge oder Erbrecht. Sie stellt somit eine Alternative zur Ehe dar, behält aber ihren eigenständigen rechtlichen Rahmen.

Die rechtliche Definition der eingetragenen Partnerschaft findet sich im Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Darin wird sie als Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten beschrieben. Eingetragene Partner sind einander zu Beistand, Respekt und gemeinsamer Lebensführung verpflichtet und müssen füreinander sorgen. Im Alltag bedeutet das zum Beispiel, dass beide Partner zum gemeinsamen Haushalt und Lebensunterhalt beitragen – sei es finanziell oder durch Haushaltsführung. Gleichzeitig behalten eingetragene Partner grundsätzlich ihre bisherigen Nachnamen, können aber einen gemeinsamen Familiennamen festlegen oder Doppelnamen führen.

Für wen ist die eingetragene Partnerschaft gedacht? Ursprünglich wurde sie – noch vor der Öffnung der Ehe – für Paare gleichen Geschlechts eingeführt, um eine eheähnliche rechtliche Absicherung zu bieten. Seit der Gleichstellung 2019 steht sie nun allen Paaren offen, unabhängig vom Geschlecht. Einige Paare entscheiden sich bewusst für die eingetragene Partnerschaft, etwa aus persönlichen oder symbolischen Gründen, obwohl sie auch heiraten könnten. Andere wiederum nutzen diese Möglichkeit nicht mehr, da mit der „Ehe für alle“ die Unterscheidung an Bedeutung verloren hat. Dennoch bleibt die eingetragene Partnerschaft im Gesetz verankert und relevant – insbesondere natürlich für Paare, die in der Vergangenheit eine solche Partnerschaft geschlossen haben und sich nun trennen möchten.

Die heutige Relevanz der eingetragenen Partnerschaft besteht also vor allem darin, dass bestehende Partnerschaften aufgelöst werden können müssen. Auch wenn neue Partnerschaften seltener begründet werden, haben zahlreiche Menschen in Österreich noch einen solchen Status. Für sie gelten klare Regeln, wie die Partnerschaft auf legalem Weg beendet werden kann.

Eingetragene Partnerschaft vs. Ehe – die wichtigsten Unterschiede

In vielen Bereichen sind Ehe und eingetragene Partnerschaft heute gleichgestellt. Es gibt jedoch ein paar Unterschiede in Detailfragen und in der gesellschaftlichen Wahrnehmung. Hier sind die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

  • Begründung & Formvorschriften: Eine Ehe wird durch eine standesamtliche Trauung geschlossen, während eine eingetragene Partnerschaft durch eine Registrierung vor dem Standesbeamten oder der Bezirksverwaltungsbehörde begründet wird. Die Verfahren ähneln einander stark, weil seit 2019 auch gemischtgeschlechtliche Paare eine Partnerschaft eingehen können. Unterschiede bestehen eher in Formalitäten – z.B. wird bei der Eheschließung traditionell das „Ja-Wort“ gegeben, während bei der Partnerschaft eine gemeinsame Erklärung zur Begründung abgegeben wird. Beide Formen erfordern jedoch die Anwesenheit beider Partner und Zeugen, und beide werden im Personenstandsregister beurkundet.

  • Namensrecht: In der Ehe können die Partner einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ihre eigenen Namen behalten. Bei der eingetragenen Partnerschaft ist es ähnlich: Grundsätzlich behält jeder seinen Namen, aber es kann ein gemeinsamer Familienname oder ein Doppelname festgelegt werden. Ein Unterschied war historisch, dass in der Partnerschaft kein automatischer „Familienname“ vorgesehen war. Heute können jedoch eingetragene Partner genauso einen gemeinsamen Namen tragen wie Ehepaare. Wichtig: Nach Auflösung der Partnerschaft können Partner, die den Namen des anderen angenommen haben, wieder ihren früheren Namen annehmen – dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern muss bei der Behörde erklärt werden.

  • Vermögensrecht: Sowohl in Ehe als auch in Eingetragener Partnerschaft gilt Gütertrennung. Das bedeutet, jeder Partner bleibt Eigentümer dessen, was er/sie in die Beziehung einbringt. Es gibt kein automatisch gemeinsames Vermögen. Allerdings wird bei Auflösung – sei es Scheidung oder EP-Auflösung – das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach gesetzlichen Regeln aufgeteilt. Dazu zählen gemeinsam angeschaffte oder genutzte Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Auto etc.) und erspartes Geld, soweit es während der Partnerschaft angespart wurde. Persönliche Gegenstände und alles, was ein Partner geerbt oder geschenkt bekommen hat, bleiben jeweils außen vor. Insgesamt sind die Bestimmungen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung und EP-Auflösung nahezu identisch.

  • Auflösungsgründe & Verfahren: Die Möglichkeiten, eine Beziehung zu beenden, sind vergleichbar: Eine Ehe kann einvernehmlich geschieden oder strittig geschieden werden; eine Eingetragene Partnerschaft kann einvernehmlich oder strittig (gerichtlich) aufgelöst werden. Die anerkannten Auflösungsgründe sind dabei analog – etwa schweres Verschulden eines Partners (z.B. Gewalt), länger andauernde Zerrüttung oder psychische Krankheit. Näheres dazu folgt im nächsten Abschnitt. Ein kleiner formaler Unterschied: Bei Ehe spricht man von „Scheidung“, bei Eingetragener Partnerschaft von „Auflösung“, aber beide erfolgen durch Gerichtsbeschluss. Die zuständigen Gerichte sind dieselben (Bezirksgerichte) und die Verfahrensschritte ähneln sich stark.

  • Unterhalt während und nach der Partnerschaft: Während einer aufrechten Ehe besteht eine beidseitige Unterhaltspflicht, die sich an den Lebensbedürfnissen orientiert. Gleiches gilt für die eingetragene Partnerschaft. Nach einer Scheidung kann es nachehelichen Unterhalt geben – abhängig vom Verschulden und der Bedürftigkeit. Genauso gibt es nach EP-Auflösung nachpartnerschaftlichen Unterhalt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
    In beiden Fällen gilt: Kein Partner hat automatisch Anspruch auf Unterhaltszahlungen, aber der überwiegend schuldige Partner muss den anderen angemessen unterhalten, falls dieser sich nicht selbst erhalten kann. Bei beidseitigem Verschulden kann es einen Billigkeitsunterhalt geben. Diese Regeln sind im Ehegesetz bzw. EPG nahezu deckungsgleich geregelt.

  • Elternschaft & Adoption: Lange Zeit durften eingetragene Partner keine gemeinsamen Kinder adoptieren. Das hat sich geändert: Seit einigen Jahren sind Adoptionen für eingetragene Partner erlaubt. Gleichgeschlechtliche Paare können entweder ein Kind gemeinsam adoptieren oder leibliche Kinder des Partners mittels Stiefkindadoption annehmen. Mittlerweile sind eingetragene Partner in Fragen der Elternschaft also Eheleuten gleichgestellt. Beide Partner können rechtliche Eltern eines Kindes sein und hätten im Trennungsfall dieselben Obsorge- und Unterhaltspflichten wie geschiedene Ehepartner.

  • Erbrecht: Im gesetzlichen Erbrecht sind eingetragene Partner Ehegatten gleichgestellt. Stirbt ein Partner, erbt der überlebende Partner einen gesetzlichen Anteil (neben eventuellen Kindern des Verstorbenen) und hat Anspruch auf den Pflichtteil, genau wie ein verwitweter Ehegatte. Dieser Erbanspruch entfällt jedoch, wenn die Partnerschaft bereits aufgelöst war. Das heißt, nach rechtskräftiger Auflösung besteht kein Erbrecht mehr – eingetragene Ex-Partner gelten dann rechtlich als Fremde. Während der aufrechten Partnerschaft genießen Partner aber vollen erb- und pflichtteilsrechtlichen Schutz analog zu Eheleuten. Daher sollte im Trennungsfall beachtet werden, dass mit Abschluss des Auflösungsverfahrens etwaige im Testament bedachte Vorteile für den Ex-Partner unter Umständen wegfallen.

  • Symbolik & öffentliche Wahrnehmung: Abseits der juristischen Aspekte gibt es auch Unterschiede in der Wahrnehmung. Die Ehe gilt traditionell als „klassischer“ Bund, oft mit kirchlicher Trauung und gesellschaftlichem Ritual verbunden. Die eingetragene Partnerschaft ist sachlicher – es gibt keine kirchliche Zeremonie und sie wurde ursprünglich als eigenes Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Einige gleichgeschlechtliche Paare behalten bewusst ihre eingetragene Partnerschaft bei, während andere diese in eine Ehe umwandeln möchten (was derzeit nur durch Auflösung der EP und anschließende Eheschließung möglich ist). Insgesamt wird die EP heute aber nicht mehr als „Ehe zweiter Klasse“ gesehen, da die Rechte angeglichen wurden. Wer sich in einer EP trennt, kann jedenfalls damit rechnen, dass ähnliche Regeln wie bei einer Scheidung gelten – was im Folgenden detailliert erläutert wird.

Voraussetzungen zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Die Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft kann einvernehmlich oder gerichtlich (strittig) erfolgen. Je nach Variante gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Hier ein Überblick:

  • Einvernehmliche Auflösung: Beide Partner einigen sich darauf, die Partnerschaft zu beenden. Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist, d.h. die Partner leben zumindest ein halbes Jahr nicht mehr in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Außerdem müssen beide erklären, dass die Beziehung unheilbar zerrüttet ist – also keine Versöhnung mehr zu erwarten ist.
    Wichtig ist auch eine Einigung über die Folgen: Für eine einvernehmliche Auflösung verlangt das Gesetz, dass sich die Partner über den Unterhalt (falls einer zahlen soll) und die vermögensrechtlichen Ansprüche geeinigt haben. Praktisch bedeutet das, dass sie z.B. eine Vereinbarung zur Aufteilung ihres Vermögens und eventueller Schulden treffen und klären, ob jemand nachehelichen Unterhalt erhält. Diese Vereinbarung – oft „Auflösungsvereinbarung“ genannt – wird dem Gericht vorgelegt. Sind all diese Punkte erfüllt, können beide Partner gemeinsam einen Antrag auf Auflösung der EP beim zuständigen Bezirksgericht stellen.

  • Gerichtliche (strittige) Auflösung: Will nur einer der Partner die Trennung oder besteht Streit über die Schuldfrage bzw. Folgen, muss die Eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst werden. Dazu bringt ein Partner eine Auflösungsklage beim Bezirksgericht ein. Ein solcher Schritt erfordert einen Grund, der im Gesetz anerkannt ist (ähnlich den Scheidungsgründen). Das Gericht entscheidet dann in einem Zivilverfahren, ob die Partnerschaft aufgelöst wird. Wichtig: Anders als bei der einvernehmlichen Variante muss man hier nicht 6 Monate getrennt gelebt haben – die Klage kann auch früher erfolgen, sofern ein Auflösungsgrund vorliegt.

  • Anerkannte Auflösungsgründe: Nicht jede Unstimmigkeit reicht für eine strittige Auflösung aus. Das Gesetz nennt ausdrücklich einige Gründe, bei deren Vorliegen eine Eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden kann:

    • Schweres Verschulden eines Partners: Hat ein Partner durch sein Fehlverhalten die Beziehung so tief zerstört, dass ihr Wesen nicht mehr erfüllt werden kann, rechtfertigt das eine Auflösung. Typische Beispiele: körperliche Gewalt, schwere seelische Verletzungen, aber auch Ehebruch oder beharrliches Verweigern gemeinsamer Lebensführung.
      Wichtig: Die Klage muss binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Fehlverhaltens eingebracht werden. Wurde dem Partner verziehen, kann dieser Grund nicht mehr geltend gemacht werden.

    • Psychische Krankheit oder vergleichbare Umstände: Führt das Verhalten eines Partners infolge einer geistigen Störung zu einer unheilbaren Zerrüttung der Partnerschaft, kann der andere ebenso auf Auflösung klagen. Gleiches gilt, wenn ein Partner an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, deren Heilung bzw. Besserung nicht absehbar ist. Diese Gründe entsprechen den Scheidungsgründen „Geisteskrankheit“ und „ansteckende ekelerregende Krankheit“ im Ehegesetz.

    • Dauerhafte Aufhebung der Lebensgemeinschaft: Wenn die häusliche Gemeinschaft der Partner seit drei Jahren nicht mehr besteht, kann jeder Partner wegen unheilbarer Zerrüttung die Auflösung einklagen. Diese „Dreijahresfrist“ ermöglicht eine Auflösung auch ohne Verschulden – vergleichbar mit der Scheidung nach dreijähriger Trennung.

    Weitere Gründe wie etwa die Auflösung zum Schutz eines unter Betreuung stehenden Partners spielen in der Praxis kaum eine Rolle und sind Sonderfälle. In den meisten Fällen stützt sich eine strittige Auflösung also entweder auf ein Verschulden (Untreue, Gewalt etc.) oder auf die lang andauernde Trennung.

Beispiel: Martin und Stefan sind seit 2014 eingetragene Partner. Im Jahr 2025 verliebt sich Martin in jemand anderen und zieht im März aus der gemeinsamen Wohnung aus. Stefan möchte die Partnerschaft sofort beenden, doch Martin lehnt ab, weil er die formalen Konsequenzen (Unterhalt, Aufteilung) scheut. Stefan könnte nun entweder eine Auflösungsklage wegen Verschuldens einbringen (mit der Begründung, Martin habe die Partnerschaft zerrüttet). Da Martins Auszug im März war, müsste Stefan die Klage bis spätestens September (6 Monate ab Kenntnis) einreichen. Alternativ könnte Stefan – sollte er keine Klage jetzt wünschen – nach drei Jahren Trennung (also ab März 2028) die Auflösung wegen Zerrüttung ohne Schuldausspruch beantragen. Im ersten Fall würde das Gericht Martins Verschulden prüfen, im zweiten Fall reicht die dreijährige Trennung als Auflösungsgrund.

Mann recherchiert die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Ablauf der Auflösung – Schritt für Schritt

Ist die Entscheidung gefallen, die Partnerschaft zu lösen, stellt sich die Frage nach dem konkreten Ablauf. Hier die einzelnen Schritte und Stationen im Verfahren:

  1. Zuständiges Gericht wählen: Für die Auflösung eingetragener Partnerschaften ist – wie bei Scheidungen – das Bezirksgericht zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel (Gerichtsbezirk) die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Beispiel:
    Haben die Partner zuletzt gemeinsam in Wien 23 gewohnt, ist das Bezirksgericht Liesing zuständig. Lebten sie getrennt an unterschiedlichen Orten, wird jener Ort mit der letzten gemeinsamen Wohnung herangezogen.

  2. Antrag oder Klage einbringen: 

    • Einvernehmliche Auflösung: Beide Partner stellen gemeinsam einen Antrag auf Auflösung der EP beim Bezirksgericht. Hierfür gibt es ein eigenes Formular des Justizministeriums, das ausgefüllt und unterschrieben eingereicht wird. Man kann den Antrag schriftlich einbringen oder auch am Amtstag mündlich zu Protokoll geben. Im Antrag müssen die Partner erklären, dass die Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist und die Beziehung unheilbar zerrüttet ist.

      Die getroffene Vereinbarung über Unterhalt und Vermögensaufteilung sollte beigelegt oder im Antrag dargestellt werden. Nachdem der Antrag beim Gericht eingegangen ist, wird ein Verhandlungstermin festgesetzt, zu dem beide Partner persönlich erscheinen müssen. Vor Gericht wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und die Vereinbarung wird protokolliert und genehmigt. Am Ende erlässt das Gericht einen Beschluss, der die Eingetragene Partnerschaft auflöst.

    • Strittige Auflösung: Der auflösungswillige Partner reicht eine Klage beim Bezirksgericht ein. Diese muss schriftlich erfolgen (ebenfalls kann man sie am Amtstag diktiert zu Protokoll geben). In der Klage sind der Auflösungsgrund und die Umstände darzulegen, die diesen begründen. Nach Einlangen der Klage stellt das Gericht sie dem anderen Partner (Beklagten) zu. Es kommt dann zur Verhandlung, in der Zeugen verhört oder Beweise vorgelegt werden können, um z.B. ein Verschulden nachzuweisen.

      Das Verfahren ist ein Zivilprozess; am Ende spricht das Gericht ein Urteil, in dem es die EP entweder auflöst oder die Klage abweist.Wird aufgelöst, kann das Urteil auch einen Schuldausspruch enthalten (wer die Zerrüttung hauptsächlich verschuldet hat) – dieser ist relevant für Unterhaltsfragen. Wichtig zu wissen: Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt die EP bestehen. Gegen das erstinstanzliche Urteil kann Berufung (Rekurs) eingelegt werden, was das Verfahren verlängert. Ohne Berufung wird das Urteil nach 14 Tagen rechtskräftig.

  3. Benötigte Unterlagen: Damit das Verfahren zügig abläuft, sollte man einige Dokumente vorbereiten:

    • Partnerschaftsurkunde: Die Urkunde über die Eintragung der Partnerschaft (analog zur Heiratsurkunde) wird benötigt, um die Partnerschaft und das Datum zu bestätigen.

    • Meldezettel oder Nachweis des letzten gemeinsamen Wohnsitzes: Da das Gericht den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt feststellen muss, sind Meldebestätigungen hilfreich.

    • Ausweis: Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) von beiden Partnern zur Identifizierung.

    • Falls vorhanden, Unterlagen zu Kindern: z.B. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder für Obsorge- und Unterhaltsvereinbarungen.

    • Unterlagen zum Vermögen: z.B. Grundbuchsauszug, Mietvertrag der Wohnung, Kontoauszüge, Aufstellungen über Ersparnisse, Kredite etc., die aufgeteilt werden sollen. Diese Nachweise erleichtern es, eine Einigung schriftlich zu fixieren oder dem Gericht einen Überblick zu geben.

    • Einigungsprotokoll (bei Einvernehmen): Haben die Partner ihre Scheidungsfolgen (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Wohnung, Schulden, ggf. Kinder) bereits in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, sollte dieses Dokument mitgebracht werden. Es kann dann beim Gericht als Vergleich protokolliert werden.

  4. Dauer des Verfahrens: Wie lange es vom Antrag bzw. der Klage bis zur rechtskräftigen Auflösung dauert, hängt stark vom Einzelfall ab.

    • Einvernehmliche Auflösung: Da sich die Partner bereits geeinigt haben, geht es relativ schnell. Zwischen Antrag und Gerichtstermin vergehen oft nur wenige Wochen bis wenige Monate, je nach Auslastung des Gerichts. Bei der Verhandlung selbst wird meist sofort die Auflösung beschlossen. Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist (oft nach 14 Tagen, wenn keine Rechtsmittel erhoben werden), ist die Partnerschaft offiziell aufgelöst. Insgesamt kann eine einvernehmliche Auflösung in etwa 2–3 Monaten abgeschlossen sein, in einfachen Fällen manchmal sogar schneller.

    • Strittige Auflösung: Hier muss man mit deutlich längerer Dauer rechnen. Vom Einbringen der Klage bis zum erstinstanzlichen Urteil können mehrere Monate bis über ein Jahr vergehen – abhängig von der Komplexität (müssen Zeugen verhört werden? Gutachten erstellt werden?) und Terminlage des Gerichts. Wenn einer der Partner Berufung einlegt, geht der Fall an die nächste Instanz, was weitere Monate oder Jahre dauern kann.
      In Summe können strittige Verfahren daher 1–3 Jahre in Anspruch nehmen, in Extremfällen noch länger. Während dieser Zeit bleibt die Partnerschaft rechtlich bestehen.Tipp: Es kann mitunter sinnvoll sein, während des laufenden Verfahrens eine einvernehmliche Lösung doch noch anzustreben, um die Dauer abzukürzen und Kosten zu sparen.


Beispiel (einvernehmlich): Sandra und Nina leben seit über einem halben Jahr getrennt und möchten ihre Eingetragene Partnerschaft einvernehmlich auflösen. Sie einigen sich auf eine faire Aufteilung ihres Hausrats und dass keine der beiden Unterhalt vom anderen fordert, da beide berufstätig sind. Gemeinsam füllen sie das Formular „Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen“ aus und reichen es beim Bezirksgericht ein. Schon fünf Wochen später haben sie den Termin bei der Richterin. Dort bestätigen beide nochmals die Zerrüttung, und ihre Vereinbarung wird ins Protokoll diktiert. Die Richterin erlässt den Auflösungsbeschluss. Nach Rechtskraft (14 Tage später) erhalten beide die schriftliche Bestätigung – die Eingetragene Partnerschaftist offiziell beendet.

Beispiel (strittig): Alex und Bernd haben sich zerstritten. Alex möchte die Partnerschaft beenden, Bernd nicht. Alex klagt daher auf Auflösung wegen Zerrüttung. Es kommt zur Gerichtsverhandlung, in der Alex schildert, dass Bernd ihn wiederholt massiv beleidigt und finanziell ausgenutzt hat. Bernd bestreitet das. Das Verfahren zieht sich über 8 Monate hin, inklusive Zeugenaussagen von Freunden. Schließlich entscheidet das Gericht: Die Partnerschaft wird aufgelöst, Bernd wird als überwiegend schuldiger Teil erkannt. Bernd legt kein Rechtsmittel ein, somit wird das Urteil nach 14 Tagen rechtskräftig. Insgesamt hat es rund 10 Monate gedauert.

Gleichgeschlechtliches Paar bespricht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Rechte & Pflichten während der Trennung

Zwischen der faktischen Trennung und der formalen Auflösung vergehen oft einige Monate (oder länger, falls das Verfahren streitig ist). In dieser Übergangszeit sind die Partner rechtlich noch in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden. Daraus ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten, die man kennen sollte:

  • Nutzung der gemeinsamen Wohnung: Wenn die Partner bereits getrennt leben, stellt sich die Frage, wer in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Gibt es eine Einigung, kann z.B. einer ausziehen und der andere bleibt in der Wohnung. Diese Einigung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.
    Kommt es zum Streit, kann das Gericht – im Rahmen des Aufteilungsverfahrens oder durch einstweilige Anordnung – entscheiden, wer die Wohnung vorläufig nutzen darf.
    Wichtig: Solange die Partnerschaft besteht, darf keiner den anderen einfach aussperren. Beide haben grundsätzlich ein Recht, die ehemals gemeinsame Wohnung zu nutzen, bis eine andere Vereinbarung oder Entscheidung getroffen ist. Ausnahme: Liegt ein Gewaltfall vor, kann die Polizei dem gewalttätigen Partner per Wegweisung sofort verbieten, die Wohnung zu betreten. Zudem kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Schutz des bedrohten Partner dient (Betretungsverbot, Annäherungsverbot). In der Praxis empfiehlt es sich, so früh wie möglich klare Abmachungen zur Wohnsituation zu treffen – idealerweise einvernehmlich. Sind beide Partner Hauptmieter oder Eigentümer, bleibt diese Eigentums- bzw. Mietrechtslage zunächst unverändert, bis im Zuge der Auflösung eine finale Klärung (z.B. Übernahme des Mietvertrags durch einen Partner) erfolgt.

  • Finanzielle Verantwortlichkeiten: Auch während der Trennung gilt grundsätzlich die beiderseitige Unterhaltspflicht in der Partnerschaft weiter. Wohnt ein Partner woanders, kann das bedeuten, dass der besserverdienende Partner dem anderen vorläufig Trennungsunterhalt zahlen muss, um dessen Lebensbedarf zu decken. In Österreich gibt es zwar keinen eigenen gesetzlichen Begriff des „Trennungsunterhalts“, jedoch ist es so, dass bei aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Unterhalt meist in Geld zu leisten ist.
    Praktisch: Falls ein Partner kein eigenes Einkommen hat, kann er auch schon vor der Auflösung von dem anderen einen Beitrag verlangen. Dies lässt sich notfalls gerichtlich mittels einer Unterhaltsklage durchsetzen. Andererseits bleiben beide Partner weiterhin für laufende Kosten verantwortlich, die sie gemeinsam eingegangen sind – etwa Kredite, Miete (sofern beide Vertragspartner sind) usw. Niemand sollte davon ausgehen, sich durch Auszug bereits aller finanziellen Pflichten entledigen zu können. Erst mit der endgültigen Aufteilung des Vermögens und Schulden wird entschieden, wer welche Last trägt. Daher: Behalten Sie während der Trennung den Überblick über gemeinsame Rechnungen, Kontostände und Kreditraten, um nicht in unnötige Schulden zu geraten.

  • Schutzmaßnahmen bei Gewalt: Leider kommt es auch in Partnerschaften zu häuslicher Gewalt. In Trennungssituationen erhöht sich dieses Risiko oft. Deshalb gibt es klare Schutzmechanismen: Droht ein Partner dem anderen Gewalt an oder übt sie aus, kann die gefährdete Person sofort die Polizei rufen. Die Polizei ist befugt, ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen (Wegweisung), das dem gewalttätigen Partner verbietet, die Wohnung zu betreten und sich der anderen Person zu nähern. Dieser Schutz gilt zunächst für 2 Wochen und kann verlängert werden. Zusätzlich kann beim Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt werden, die den Schutz auf mehrere Monate ausdehnt. Die Einhaltung dieser Verfügungen wird strikt kontrolliert. Parallel dazu kann natürlich ein Auflösungsverfahren eingeleitet werden. 

Beispiel: Claudia und Sonja trennen sich nach 5 Jahren Eingetragener Partnerschaft. Claudia zieht vorerst zu einer Freundin. Beide haben gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. Claudia zahlt weiterhin die Hälfte der Miete, bis geklärt ist, wer die Wohnung dauerhaft übernimmt. Sonja verdient deutlich mehr; auf Claudias Bitte leistet Sonja ihr bis zur Auflösung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, damit Claudia ihre Lebenskosten decken kann. So überbrücken sie die Trennungszeit fair, ohne Gerichtsverfahren.

In einem anderen Fall: Peter und Johannes trennen sich im Streit. Peter wird aggressiv und bedroht Johannes, der die Polizei ruft. Peter bekommt ein Betretungsverbot für die Wohnung. Johannes beantragt zudem eine einstweilige Verfügung, sodass Peter sich ihm nicht nähern darf. Damit ist Johannes während der restlichen Trennungszeit geschützt, bis die Eingetragene Partnerschaft formal aufgelöst ist.

Vermögensaufteilung bei der eingetragenen Partnerschaft

Vermögensaufteilung bei Auflösung

Einer der zentralen Punkte bei der Auflösung ist die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes und eventueller Schulden. Hier gilt in der eingetragenen Partnerschaft weitgehend das gleiche Regime wie bei der Ehescheidung:

  • Grundsatz: Gütertrennung: Während der Partnerschaft behält grundsätzlich jeder Partner sein eigenes Vermögen (Konten, Immobilien, Auto etc.), das er in die Beziehung eingebracht oder selbst erworben hat. Es gibt also keine automatische gemeinsame Kasse. Entsprechend haftet auch jeder nur für die eigenen Schulden. Dieses Prinzip der Gütertrennung bedeutet aber nicht, dass am Ende alles so bleibt, wie es getrennt war – denn was gemeinsam genutzt oder erspart wurde, fällt in die Aufteilung.

  • Gemeinsam erworbenes Vermögen: Alles, was die Partner während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft oder erspart haben, wird im Auflösungsfall aufgeteilt. Dazu zählen vor allem:

    • Gebrauchsvermögen: gemeinsam genutzte Gegenstände, etwa Wohnungseinrichtung, Möbel, Haushaltsgeräte, das Auto, wenn es beiden diente, etc. Selbst wenn diese Dinge formal nur einem Partner gehören (z.B. Kaufvertrag nur auf einen Namen), werden sie bei der Aufteilung berücksichtigt, sofern sie für das gemeinsame Leben angeschafft wurden.

    • Ersparnisse: Geld, das während der Partnerschaft angespart wurde – etwa gemeinsame Bankguthaben, Sparbücher oder auch Wertpapierdepots, sofern sie aus den laufenden Einkommen gespeist wurden. Typischerweise spricht man von „partnerschaftlichen Ersparnissen“. Diese werden ebenso geteilt.

    Ausgenommen von der Aufteilung sind allerdings bestimmte Vermögenswerte: Persönliche Gegenstände (z.B. Kleidung, Schmuck als Geschenke, Erinnerungsstücke), die Ausstattung, die jemand für seinen Beruf benötigt, Beteiligungen an Unternehmen eines Partners sowie Schenkungen und Erbschaften, die ein Partner erhalten hat. Solche Dinge verbleiben beim jeweiligen Partner. Nur per Partnerschaftsvertrag könnte man auch darüber andere Vereinbarungen treffen. Alles andere unterliegt der gesetzlichen Aufteilung.

  • Schulden & Haftungen: Schulden, die ein Partner allein gemacht hat, muss er grundsätzlich auch allein tragen. Es gibt in der EP keine gesamtschuldnerische Haftung für private Schulden des anderen. Allerdings werden gemeinsame Schulden, also Verbindlichkeiten, die in Bezug zu gemeinsamem Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen stehen, bei der Aufteilung mitberücksichtigt.

    Beispiel: Haben beide gemeinsam einen Kredit für das Auto aufgenommen, so wird dieser Kredit in der Aufteilungsrechnung berücksichtigt und anteilig verteilt. Oft vereinbaren Partner schon im Vorfeld, wer welche Schulden übernimmt. Falls nicht, entscheidet das Gericht nach Billigkeit.

    Wichtig: Kein Partner haftet für die persönlichen Schulden des anderen (z.B. dessen Geschäftsschulden), außer er hat selbst als Mitschuldner unterschrieben. Dennoch kann es indirekt relevant werden – etwa wenn ein Partner während der Beziehung Schulden gemacht hat, die letztlich vom gemeinsam Ersparten abgezogen werden müssen.

  • Partnerschaftswohnung und Hausrat: Die Wohnung, in der die Partner zuletzt gemeinsam gelebt haben (Partnerschaftswohnung), nimmt eine Sonderstellung ein. Wurde die Wohnung gemeinsam gemietet, kann vereinbart werden, wer den Mietvertrag weiterführt. Gehört die Wohnung einem Partner alleine, zählt sie eigentlich zu dessen Eigentum – allerdings kann sie unter Umständen dennoch in die Aufteilungsverhandlung einbezogen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Partner nach der Trennung dringend auf die Wohnung angewiesen ist (etwa weil ein gemeinsames Kind dort weiter wohnen soll) und es unbillig wäre, ihn oder sie auszuschließen.

    Dann kann das Gericht anordnen, dass der bedürftige Partner die Wohnung (oder einen Teil davon) weiter nutzen darf, gegebenenfalls gegen Entschädigung. Generell werden Hausrat und Wohnung dem Partner zugesprochen, der sie dringender benötigt oder hauptsächlich benutzt, sofern das fair erscheint. Ziel der Aufteilung ist, dass sich die Lebensbereiche der Ex-Partner künftig möglichst wenig berühren. Das Gericht kann sogar Eigentum übertragen, etwa dass ein Auto vom einen Partner dem anderen zugesprochen wird – dann meist gegen Ausgleichszahlung. Viele Paare treffen über Hausrat und Wohnung bereits vorab eine Vereinbarung, um das gerichtliche Verfahren zu erleichtern. Diese sollte aber detailliert sein (welche Möbel, wer übernimmt den Mietvertrag, etc.), damit es später keinen Streit gibt.

Im Idealfall einigen sich die Partner selbst auf die Vermögensaufteilung und halten dies schriftlich fest (z.B. im Zuge des einvernehmlichen Antrags als Vergleich). Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung und genehmigt sie meist, sofern keine grobe Benachteiligung erkennbar ist. Können sich die Partner nicht einigen, entscheidet das Gericht nach Billigkeit, also nach fairen Abwägungen der Beiträge und Bedürfnisse beider. Dabei wird berücksichtigt, wer was in die Partnerschaft eingebracht hat, wer während der Partnerschaft den Haushalt geführt oder Einkommen erzielt hat, und wer künftig welche Lasten trägt.

Tipp: Ein Partnerschaftsvertrag (analog zum Ehevertrag) kann bereits vor oder während der Partnerschaft festlegen, wie im Trennungsfall aufgeteilt werden soll. Solche Verträge müssen notariell beurkundet sein, wenn es um die Wohnung oder Ersparnisse geht. Wurde ein solcher Vertrag geschlossen, gilt natürlich dieser. Ohne Vertrag gilt die gesetzliche Regelung, wie oben beschrieben.

Beispiel: Franz und Oskar lösen ihre Eingetragene Partnerschaft auf. Franz hatte ein Haus bereits vor der Partnerschaft geerbt – dieses bleibt ungeteilt bei Franz. Gemeinsam haben sie während der Beziehung aber ein neues Auto gekauft, Haushaltsgeräte angeschafft und 10.000 € angespart. Zudem läuft ein Kredit über 5.000 €, den beide für einen Umbau aufgenommen haben. Diese Posten (Auto, Geräte, Ersparnisse abzüglich Kredit) werden aufgeteilt. Das Auto erhält Oskar, der es weiterhin braucht, den höheren Wert gleicht er Franz mit Geld aus. Die Ersparnisse werden hälftig geteilt. Den Kredit übernimmt Franz allein, da er mehr verdient – dafür bekommt er etwas mehr vom Ersparten. Am Ende steht eine faire Aufteilung, mit der beide leben können. Alles wurde in der Auflösungsvereinbarung festgehalten und vom Gericht bestätigt.

Unterhalt nach der Auflösung

Ein kritisches Thema ist der Unterhalt nach Auflösung der Partnerschaft (vergleichbar dem nachehelichen Unterhalt). Hier gilt: Es gibt keinen automatischen Unterhaltsanspruch – er hängt von mehreren Faktoren ab. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen bei geschiedenen Ehen:

  • Kein automatischer Anspruch: Nach der formalen Auflösung muss grundsätzlich erst einmal jeder Ex-Partner selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es besteht nicht per se eine Pflicht, den früheren Partner zu unterstützen. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, kann nachpartnerschaftlicher Unterhalt verlangt werden. Das unterscheidet sich vom Unterhalt während der Partnerschaft, wo ja beide einander unterhaltspflichtig waren. Nach der Trennung endet diese beidseitige Pflicht, und es kommen die unten beschriebenen speziellen Ansprüche zum Tragen.

  • Voraussetzungen für Unterhalt:

    Entscheidend ist vor allem die Verschuldensfrage an der Zerrüttung:

    • Allein- oder Hauptverschulden: Ist ein Partner im Auflösungsurteil als allein oder überwiegend schuld am Scheitern festgestellt, muss dieser dem anderen Partner angemessenen Unterhalt zahlen, vorausgesetzt der unschuldige Partner kann sich selbst nicht ausreichend erhalten. „Angemessen“ bedeutet, orientiert am bisherigen Lebensstandard.

      In der Praxis werden oft Richtwerte herangezogen: Hat der unterhaltsberechtigte Ex-Partner kein Einkommen, sind es rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Hat der Berechtigte eigenes Einkommen, könnten etwa 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens angesetzt werden. Diese Prozentsätze sind jedoch keine fixen Regeln, sondern nur grobe Richtlinien der Rechtsprechung. Sie können je nach Situation variieren (z.B. durch weitere Unterhaltspflichten des Zahlenden für Kinder etc.).

    • Gleichteiliges Verschulden: Sind beide Ex-Partner gleichermaßen schuld (oder erfolgte keine Schuldfeststellung, etwa bei Auflösung nach 3 Jahren), hat grundsätzlich keiner Anspruch auf Unterhalt. Allerdings kennt das Gesetz den „Billigkeitsunterhalt“: Kann sich einer der beiden nicht selbst erhalten, kann ihm ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag aus Billigkeit zugesprochen werden. Das Gericht prüft dann die Umstände – Einkommen, Bedürftigkeit – und kann einen begrenzten Unterhalt zubilligen. Dieser fällt meist wesentlich geringer aus als im Verschuldensfall, typischerweise etwa 10–15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Der Gedanke dahinter: Trotz beidseitigen Fehlers soll der schwächere Teil nicht völlig mittellos bleiben, aber der Unterhalt ist „bescheiden“ gehalten.

    • Andere Gründe (verschuldensunabhängig): Ein ganz wichtiger Punkt: Es gibt Situationen, in denen unabhängig vom Verschulden Unterhalt gewährt wird. Nämlich dann, wenn ein Partner während der Partnerschaft einvernehmlich auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um sich dem Haushalt oder der Betreuung von Angehörigen zu widmen, und nun deshalb nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen.

      Klassisches Beispiel: Einer der Partner hat jahrelang den Haushalt geführt oder Kinder betreut, keine Ausbildung oder Karriere aufgebaut, und steht nach der Trennung ohne Einkommen da. In solchen Fällen sagt das Gesetz (§ 68a EheG analog): Dieser Partner soll Unterhalt bekommen, auch wenn ihn am Scheitern keine Schuld trifft oder sogar er die Trennung wollte. Der Unterhalt orientiert sich hier am Lebensbedarf dieses Partners und kann zeitlich begrenzt sein (z.B. bis das jüngste Kind 5 Jahre alt ist oder für ein paar Jahre als Überbrückung). Die Logik: Wer der Familie zuliebe auf eigene Einkünfte verzichtet hat, soll nicht plötzlich ohne Unterstützung dastehen.

  • Dauer & Berechnung: Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden und wie wird er bemessen? Es gibt keine starre Frist – im Prinzip so lange, bis der Berechtigte wieder selbst für sich sorgen kann (etwa durch einen Job, eine neue Partnerschaft oder Rente).

    Einige Anhaltspunkte:

    • Der Unterhaltsanspruch endet, wenn der Berechtigte neu heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht. Dann muss der Ex-Partner nicht mehr zahlen.

    • Verbessert sich die finanzielle Lage des Berechtigten erheblich (z.B. durch einen guten Job), kann der Unterhalt herabgesetzt und irgendwann ganz eingestellt werden. Umgekehrt kann bei Verschlechterung (Arbeitslosigkeit, Krankheit des Berechtigten) eine Erhöhung beantragt werden. Man nennt das die Umstandsklausel – bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann der Unterhalt neu bemessen werden.

    • Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen (Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen etc. abzüglich eigener Verpflichtungen) und dem Bedarf des Berechtigten. In vielen Fällen wird nach der genannten Prozent-Methode vorgegangen (33 %/40 % bzw. 10–15 %), was Gerichte als Orientierung nutzen. Letztlich entscheidet aber immer der Einzelfall, und der Richter kann auch andere Beträge festsetzen, wenn es der Billigkeit entspricht.

    • Unterhaltsvereinbarungen können auch befristet werden. Gerade bei Billigkeitsunterhalt ist es üblich, ihn etwa für ein paar Jahre zuzusprechen, mit der Erwartung, dass der Berechtigte sich in dieser Zeit eine eigene Lebensgrundlage schafft. Bei betreuungsbedingtem Unterhalt (Kinder) endet er oft, wenn die Betreuung nicht mehr hindert (z.B. das Kind schulpflichtig wird), sofern der Ex-Partner dann arbeiten gehen kann.

    Gut zu wissen: Ex-Partner können vertraglich auf Unterhalt verzichten oder einen Fixbetrag vereinbaren (im Rahmen eines einvernehmlichen Auflösungsvergleichs). Ein völliger Verzicht ist aber nur gültig, wenn er nicht sittenwidrig ist – d.h. niemand darf am Existenzminimum landen. Zudem betrifft ein solcher Verzicht nur den Zivilanspruch; er kann sozialrechtliche Nachteile haben (z.B. kein Witwenpensionsanspruch, falls man auf Unterhalt verzichtet hat). Daher immer gut überlegen und beraten lassen, bevor man Unterhalt dauerhaft ausschlägt.

Wie ersichtlich, ist das Thema Unterhalt komplex. Es empfiehlt sich, im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigene Situation einzuschätzen. Keinesfalls sollte man vorschnell Unterhaltsansprüche ignorieren – entweder könnte man Geld verlieren, das einem zusteht, oder sich umgekehrt zu Zahlungen verpflichten, die gar nicht geschuldet wären. Das Gericht entscheidet über strittige Unterhaltsforderungen im Regelfall nach der Auflösung, im separaten Verfahren (bei einvernehmlicher Auflösung wird es im Vergleich geregelt). Unterhaltsfragen lassen sich auch noch später klären, falls zunächst offengeblieben.

Beispiel 1: Bei Michael und Thomas wird die Partnerschaft aus Michaels Alleinverschulden aufgelöst. Michael verdient 3.000 € netto, Thomas hat kein Einkommen. Michael muss Thomas angemessenen Unterhalt zahlen. Nach der 33%-Formel wären das ca. 1.000 € monatlich. Das Gericht setzt – angesichts Michaels weiterer Zahlungsverpflichtungen – den Unterhalt mit 900 € fest. Thomas erhält diese Zahlung unbefristet, bis er wieder heiratet oder gut verdient.

Beispiel 2: Anna und Bea lösen ihre EP einvernehmlich ohne Schuldausspruch auf. Beide haben ähnlich viel Verschulden an der Trennung. Anna kann sich selbst erhalten, Bea nicht so gut. Das Gericht spricht Bea einen Unterhalt aus Billigkeit von 200 € im Monat (ca. 10% von Annas Einkommen) für die nächsten 3 Jahre zu. Man erwartet, dass Bea innerhalb dieser Zeit eine Arbeit findet.

Beispiel 3: Christine und Marion haben ein Kind, Marion war jahrelang zuhause. Die EP wird ohne Schuld aufgelöst (Zerrüttung). Christine verdient 4.000 €, Marion nichts. Obwohl niemand „schuldig“ ist, bekommt Marion Betreuungsunterhalt zugesprochen, bis das Kind 5 Jahre alt ist. Danach wird neu zu beurteilen sein, ob Marion arbeiten kann. Zunächst zahlt Christine 1.200 € im Monat an Marion.

Kinder gemeinsamer Partnerschaften

Haben die Partner gemeinsame Kinder, ändert die Auflösung der Partnerschaft nichts daran, dass beide Elternteile Verantwortung für die Kinder tragen. In rechtlicher Hinsicht sind eingetragene Partner als Eltern heute Ehepaaren gleichgestellt – die Regeln zu Obsorge (Sorgerecht), Unterhalt und Kontaktrecht sind dieselben wie bei einer Scheidung. Im Trennungsfall müssen daher folgende Punkte geregelt werden:

  • Obsorge & Kontaktrecht
    Wenn beide Partner rechtlich anerkannte Eltern des Kindes sind (z.B. durch gemeinsame Adoption oder gemeinsame Elternschaft bei verschiedengeschlechtlichen Partnern), bleibt zunächst die gemeinsame Obsorge aufrecht. Das bedeutet, beide haben das Sorgerecht. Eine Trennung der Eltern ändert daran nichts automatisch. Die Eltern müssen jedoch entscheiden, bei wem das Kind hauptsächlich leben soll und wie die Betreuung organisiert wird. Optimal einigen sie sich einvernehmlich auf ein Modell (z.B. hauptsächlicher Aufenthalt bei einem Elternteil und regelmäßiges Kontaktrecht für den anderen). Diese Einigung sollten sie dem Gericht vorlegen.

    Das Gericht prüft, ob sie dem Kindeswohl entspricht, und genehmigt sie. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) auf Antrag über die Obsorge und das hauptsächliche Wohnrecht des Kindes – wiederum nach dem Kriterium Kindeswohl. Möglich sind auch Varianten wie echte Doppelresidenz (Kind lebt abwechselnd annähernd gleich lang bei beiden).

    Zu beachhten ist: Das Kind hat das Recht auf beide Eltern. Ein Elternteil darf dem anderen nicht ohne Grund das Kind vorenthalten. Das Kontaktrecht (früher Besuchsrecht) des getrennt lebenden Elternteils ist gesetzlich geschützt. Die Details – welche Wochentage, Ferien, Feiertage – sollten einvernehmlich festgelegt oder gerichtlich entschieden werden, wenn keine Einigung gelingt. Die Auflösung der Partnerschaft an sich beeinflusst die Elternrechte also nicht – es geht immer nach dem Wohl des Kindes. Gerichtlich wird das oft parallel zum Auflösungsverfahren im Pflegschaftsweg mitgeregelt, zumindest bei einvernehmlicher Auflösung.

  • Unterhaltspflichten
    Beide Eltern bleiben für ihr Kind unterhaltspflichtig, auch nach der Trennung. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erfüllt seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung; der andere muss Barunterhalt leisten (monatliche Geldzahlung fürs Kind). Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und folgt denselben Regeln wie bei geschiedenen Eltern. Dabei ist irrelevant, dass es „nur“ eingetragene Partner waren – uneheliche und eheliche Kinder sind im Unterhaltsrecht gleichgestellt.

    In der Praxis wird der Kindesunterhalt meist nach Prozentsätzen vom Einkommen des zahlenden Elternteils bemessen (die sogenannte „Prozentregel“). Außerdem besteht Anspruch auf Sonderbedarfe (z.B. außergewöhnliche Krankheitskosten) anteilig. Eltern können den Unterhalt eigenständig regeln, müssen sich aber an Mindeststandards orientieren; andernfalls setzt das Gericht den Unterhalt fest. Zudem kann die Jugendwohlfahrt (Kinder- und Jugendhilfe) einschreiten, um Kindesunterhalt sicherzustellen. Fazit: Für das Kind ändert sich rechtlich nichts – es behält denselben Anspruch auf Betreuung und Unterstützung von beiden Eltern wie zuvor.

  • Besonderheiten bei gleichgeschlechtlichen Paaren
    Hier ist zu beachten, wie die rechtliche Elternschaft gestaltet ist. Bei zwei Müttern ist z.B. nur die leibliche Mutter automatisch Elternteil; die Partnerin muss das Kind adoptiert haben (Stiefkindadoption), um ebenfalls rechtlich Mutter zu sein. Solche Adoptionen sind erlaubt und relativ häufig. Wenn die Co-Mutter das Kind adoptiert hat, sind beide gleichberechtigte Eltern. Hat sie es nicht getan, hat sie eigentlich keine rechtliche Elternstellung – d.h. im Trennungsfall steht ihr kein Obsorge- oder Kontaktrecht per Gesetz zu.

    Ähnliches bei zwei Vätern: Ohne Adoption sind sie rechtlich keine gemeinsamen Eltern. In Fällen, wo nur einer der Partner Elternteil ist, liegt juristisch eine „Ein-Eltern-Familie“ vor. Der nicht-elterliche Partner kann dann höchstens über informelle Vereinbarungen Kontakt halten, aber gesetzliche Ansprüche hat er nicht. Wurde jedoch eine gemeinsame Elternschaft hergestellt (sei es durch Adoption oder bei einer heterosexuellen Eingetragenen Partnerschaft durch Geburt innerhalb der Partnerschaft), werden die Partner wie normale Eltern behandelt.

    Gleichgeschlechtliche Paare sollten daher, solange sie in Partnerschaft leben, überlegen, die Elternrechte entsprechend abzusichern (Adoptionsmöglichkeiten nutzen). Im Auflösungsverfahren selbst wird kein Unterschied gemacht, ob die Eltern hetero- oder homosexuell sind – entscheidend ist nur das Kindeswohl. Die Gerichte sind heute angehalten, völlig diskriminierungsfrei zu entscheiden. Praktisch bedeutet das: Zwei Väter oder zwei Mütter bekommen dieselben Regelungen zu Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht wie ein Mutter-Vater-Paar. Die Herausforderung liegt eher in der Vorgeschichte (z.B. Adoption vorgenommen oder nicht).

Wer gemeinsame Kinder hat, muss bereits für eine einvernehmliche Auflösung dem Gericht eine Bestätigung über eine Beratung vorlegen – nämlich die verpflichtende Elternberatung nach § 95 Außerstreitgesetz. Diese Beratung soll helfen, die Bedürfnisse der Kinder im Trennungsprozess im Blick zu behalten. Man besucht sie idealerweise vor Einbringung des Auflösungsantrags. Auch das zeigt: Das Wohl der Kinder hat oberste Priorität. Das Scheitern der Partnerschaft soll die Zukunft der Kinder so wenig wie möglich belasten. Eltern sollten daher kooperativ bleiben, zwischen Paar- und Elternebene trennen und notfalls professionelle Hilfe (Mediation, Beratungsstellen) in Anspruch nehmen, um gute Lösungen für ihre Kinder zu finden.

Beispiel: Lisa und Katrin (EP) haben mittels Samenspende ein Kind bekommen. Lisa ist die leibliche Mutter, Katrin hat das Kind als Stiefkind adoptiert – somit sind beide Mütter rechtlich anerkannt. Bei der Auflösung einigen sie sich darauf, dass das Kind hauptsächlich bei Lisa lebt, aber Katrin jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien mit ihm verbringt. Katrin zahlt monatlich 400 € Unterhalt. Das Gericht billigt diese Vereinbarung, da sie kindeswohldienlich ist.

Anderes Beispiel: Marco und Florian (EP) leben mit Marcos leiblichem Sohn aus früherer Beziehung. Florian hat den Jungen nie adoptiert. Bei der Trennung hat Florian deshalb kein gesetzliches Umgangsrecht; allerdings erlauben Marco und dessen Ex-Frau freiwillig, dass Florian sein „Stiefkind“ weiterhin gelegentlich sehen darf, weil das Kind das wünscht. Rechtlich wäre Florian aber außen vor, weil er nicht als Elternteil gilt.

mehr über Kinder & Obsorge

Weitere rechtliche Folgen der Auflösung

Neben Unterhalt, Vermögen und Kindern gibt es einige weitere rechtliche Konsequenzen, die mit der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einhergehen.

Diese betreffen vor allem Namensführung, Erbrecht, Versicherungen/Sozialversicherungen und steuerliche Aspekte:

  • Namensrecht
    Wenn ein Partner bei der Eintragung den Namen des anderen angenommen oder einen gemeinsamen Doppelnamen geführt hat, stellt sich die Frage der Namensführung nach der Auflösung. Grundsätzlich behalten beide Ex-Partner erst einmal den zur Zeit der Auflösung geführten Namen – es findet kein automatischer Namenswechsel statt. Wer wieder seinen früheren Nachnamen annehmen möchte, muss das aktiv veranlassen. Zuständig ist das Standesamt; man kann dort eine Erklärung abgeben, dass man wieder einen früher geführten Familiennamen führen will. Diese Möglichkeit besteht zeitlich unbefristet nach der Auflösung.

    Ein Beispiel: Hieß Frau Müller vor Eintragung „Schmidt“ und hat bei der Eingetragenen Partnerschaft den Namen Müller angenommen, so kann sie nach Auflösung entscheiden, ob sie weiterhin Müller heißen will oder zurück zu Schmidt wechselt – je nach persönlicher und beruflicher Situation. Achtung: Ohne Erklärung ändert sich nichts, d.h. sie bliebe Müller. Auch ein Doppelname kann wieder abgelegt werden. Für Kinder, die den gemeinsamen Namen trugen, gelten besondere Regeln – im Wesentlichen bleibt der Name des Kindes gleich, es sei denn, die Eltern vereinbaren einvernehmlich eine Änderung (was aber nur eingeschränkt möglich ist). Insgesamt gleicht das Procedere dem nach einer Scheidung.

  • Erbrechtliche Folgen
    Während der Partnerschaft waren die Partner gegenseitig gesetzliche Erben (vergleichbar Ehegatten). Mit der rechtskräftigen Auflösung erlischt dieses Erbrecht. Stirbt einer der Ex-Partner nach der Auflösung, hat der andere keinerlei gesetzlichen Erbanspruch mehr – er geht erbrechtlich leer aus, sofern nicht in einem Testament bedacht. Auch ein Pflichtteilsanspruch (Mindestbeteiligung am Nachlass) besteht dann nicht mehr.

    Falls in einem älteren Testament der Ex-Partner noch als Erbe eingesetzt ist, sollte man dieses Testament nach der Trennung unbedingt überprüfen und ggf. widerrufen, wenn man den Ex-Partner nicht mehr begünstigen will. (Nach österreichischem Recht könnte ein im Testament bedachter Partner zwar trotz Auflösung unter Umständen noch erben, wenn das Testament nicht geändert wird – hier ist Umsicht gefragt.) Umgekehrt hat natürlich auch der überlebende Ex-Partner keine Unterhaltspflicht oder sonstige Ansprüche mehr im Todesfall. Ausnahme: Wurde im Auflösungsvergleich etwa eine Unterhaltsrente vereinbart, kann diese unter bestimmten Bedingungen auf Hinterbliebene übertragen werden – solche Konstellationen sind selten.

    Weiters erlöschen mit Auflösung etwaige Begünstigungen aus Lebensversicherungen, sofern der Partner als „Ehegatte“ oder „EP-Partner“ dort eingesetzt war; hier lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen. Zusammengefasst: Erbrechtlich sind Ex-Partner wieder Fremde füreinander, die gegenseitige Absicherung endet mit der Partnerschaft. Daher sollte man nach Trennung sowohl die eigene Nachlassregelung (Testament, Versicherungsbegünstigte) als auch eventuelle Bezugsrechte (Witwenpension siehe unten) überprüfen.

  • Versicherungen & Sozialleistungen
    In eingetragener Partnerschaft genießt man ähnliche Sozialversicherungsprivilegien wie Verheiratete. Ein Beispiel ist die Krankenversicherung: Partner konnten bei der gesetzlichen Krankenversicherung oft ohne Zusatzkosten mitversichert werden (Mitversicherung), wenn sie kein eigenes Einkommen hatten. Nach der Auflösung entfällt dieses Mitversicherungsrecht. Der bisher mitversicherte Partner muss sich dann selbst versichern – entweder durch eine eigene Erwerbstätigkeit, über die Arbeitslosenversicherung (falls er arbeitslos gemeldet ist) oder freiwillig.

    Wichtig: Informieren Sie die Sozialversicherung rechtzeitig über die Änderung des Familienstands, um lückenlose Deckung sicherzustellen.

    Pensionsversicherung: Während der Partnerschaft können Ansprüche auf Hinterbliebenenpension (Witwen- bzw. Witwerpension) entstehen. Wird die Partnerschaft aufgelöst, besteht natürlich kein Anspruch auf Witwenpension, wenn der Ex-Partner irgendwann verstirbt. Dieser Anspruch hätten nur noch bestehende Ehegatten oder EP-Partner. Wer also z.B. lange Hausmann/-frau war in der Partnerschaft, kann nach der Auflösung nicht darauf setzen, im Todesfall des Ex-Partner versorgt zu sein – es zählt dann nur der eigene Pensionsanspruch.

    Bei sonstigen Sozialleistungen gilt: Viele Leistungen berücksichtigen den Partner als Teil der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Notstandshilfe, Sozialhilfe). Nach der Auflösung wird man wieder als Einzelperson betrachtet. Das kann im Einzelfall zu höheren Ansprüchen führen (weil kein Partnereinkommen mehr angerechnet wird) oder auch zum Wegfall mancher Vergünstigungen (z.B. Familienkarte, falls diese an eine bestehende Partnerschaft geknüpft war). Auch im Steuerrecht ist die Partnerschaft relevant, siehe nächster Punkt.

    Empfehlenswert ist, nach der Trennung sämtliche gemeinsamen Versicherungsverträge zu prüfen: Hausratsversicherungen, Haftpflicht, Unfallversicherung etc., die auf beide Partner liefen, sollten angepasst werden. Ebenso sollten Behörden (Meldeamt, Finanzamt, SV) informiert werden, um den Status zu aktualisieren.

  • Steuerliche Auswirkungen
    Eingetragene Partner werden steuerlich ähnlich behandelt wie Ehepaare. In Österreich gibt es zwar keine gemeinsame Veranlagung, jedoch den Alleinverdienerabsetzbetrag, den man bekommt, wenn man mehr als 6 Monate im Jahr verheiratet oder in EP lebt und der Partner wenig verdient. Nach einer Trennung entfällt dieser Absetzbetrag ab dem Folgejahr, da man dann nicht mehr als Paar gilt (bzw. im Trennungsjahr nur anteilig, falls man weniger als 6 Monate zusammen war).

    Beispiel: Hatte jemand 2025 den Alleinverdienerabsetzbetrag, trennt sich aber Mitte 2025, steht für 2026 kein solcher Absetzbetrag mehr zu.

    Weiters kann sich steuerlich auswirken: Unterhaltszahlungen an Ex-Partner sind in Österreich im Allgemeinen nicht steuerlich absetzbar (anders als Kindesunterhalt, für den es den Unterhaltsabsetzbetrag gibt). Der Unterhaltsempfänger muss ihn aber auch nicht versteuern – er ist steuerfrei.

    Kinder: Für Kinder gibt es Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unabhängig vom Ehestatus. Allerdings kann nach Trennung derjenige Elternteil, der Alleinerzieher ist (mit Kind über 6 Monate allein lebend), den Alleinerzieherabsetzbetrag erhalten, während der andere ggf. den Unterhaltsabsetzbetrag bekommt, wenn er zahlt.

    Grundsteuer, Grunderwerbsteuer: Sollte im Zuge der Vermögensaufteilung eine Immobilienübertragung stattfinden (z.B. ein Partner übernimmt das gemeinsam gekaufte Haus vollständig), dann fällt dafür bei EP-Partnern dieselbe begünstigte Besteuerung an wie bei Scheidungen. Innerhalb eines Jahres nach Auflösung ist die Übertragung zwischen Ex-EP-Partnern grundsteuerbefreit (§ 26a GGG analog Ehegatten).

    Steuerklassen: Da Österreich kein Splittingsystem wie z.B. Deutschland hat, bleiben die Einkünfte getrennt. Dennoch ist der Wegfall des Partnerstatus z.B. für die Lohnsteuerklasse beim Arbeitgeber zu melden (Einfluss hat das v.a. auf Freibeträge). Insgesamt sind die steuerlichen Änderungen überschaubar, aber es lohnt sich, im Jahr nach der Trennung die Arbeitnehmerveranlagung genau anzuschauen, um keine Ansprüche (wie Alleinerzieherabsetzbetrag) zu vergessen. Gegebenenfalls ist auch eine Anpassung von Pendlerpauschale oder Familienbonus vorzunehmen, je nachdem, bei wem die Kinder hauptsächlich wohnten.

Zusammengefasst: Mit der Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft enden die gegenseitigen Rechte und Vergünstigungen, die man als Partner hatte. Jeder Ex-Partner steht nun wieder für sich alleine, in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Es ist daher sinnvoll, nach Abschluss des Verfahrens einmal alle Bereiche durchzugehen – Name, Versicherungen, Bankvollmachten, Nachlassverfügungen, Steuerdaten, etc. – und sie auf den neuen Status „ledig“ anzupassen. So vermeidet man unliebsame Überraschungen (etwa verlorenen Versicherungsschutz) und stellt sicher, dass man alle zustehenden Vorteile (wie Alleinerzieherabsetzbetrag) nutzt.

Zwei Männer besprechen den Ablauf der Trennung

Häufige Fehler & praktische Tipps

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist oft Neuland. Damit unterlaufen Beteiligten mitunter Fehler, die vermeidbar wären. Hier sind einige häufige Fallstricke und Tipps, wie man sie umgeht:

  • Wichtige Punkte bleiben ungeklärt
    Viele Paare übersehen in der Trennungseile Aspekte, die später Probleme machen – sei es, wer den gemeinsam gekauften Computer bekommt, wer für das letzte gemeinsame Darlehen aufkommt oder was mit dem gemeinsamen Hund passiert.

    Tipp: Erstellen Sie gemeinsam eine Checkliste aller relevanten Bereiche: Vermögenswerte (von Bankkonto bis Auto), Schulden, Wohnung, Versicherungen, etc. Arbeiten Sie die Liste Punkt für Punkt durch und halten Sie fest, wie Sie verfahren wollen. Lieber zu viel regeln als zu wenig. Was schriftlich fixiert ist (z.B. im Auflösungsvergleich), gibt später Klarheit und verhindert Streit.

  • Emotionaler Schlagabtausch statt sachlicher Trennung 
    Eine Trennung ist belastend, aber wer nur auf Schuldzuweisungen und Rache sinnt, riskiert langwierige und teure Verfahren.

    Tipp: Versuchen Sie, trotz Verletzungen die sachliche Ebene nicht zu verlassen. Überlegen Sie kühl, was Sie wirklich wollen – meist ist das ein sauberer Schlussstrich mit fairer Aufteilung. Denken Sie daran: Jeder zusätzliche Monat Streit kostet Nerven und Geld.

  • Unterhalts- oder Vermögensverzichte ohne Absicherung
    Manchmal will man „keinen Streit“ und verzichtet vorschnell auf Unterhaltsansprüche oder Ansprüche am gemeinsamen Vermögen, um Ruhe zu haben. Das kann sich später bitter rächen – etwa wenn man merkt, dass man finanziell nicht über die Runden kommt.

    Tipp: Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie weitreichende Verzichtserklärungen abgeben. Ein spezialisierter Scheidungsanwalt kann einschätzen, ob ein Verzicht angemessen ist. Vergessen Sie nicht, dass ein völliger Unterhaltsverzicht auch soziale Folgen haben kann (z.B. kein Anspruch auf Witwenpension, falls Sie gar nichts vereinbart haben). Verzicht nur, wenn man auch wirklich darauf angewiesen ist – und möglichst schriftlich mit Abfindung oder Gegenleistung.

  • Fehlende Aktualisierung von Dokumenten nach der Trennung
    Viele ändern nach Auflösung weder ihre Einträge noch Papiere – was zu unschönen Überraschungen führen kann.

    Tipp: Machen Sie nach Rechtskraft der Auflösung einen „Dokumenten-Check“: Informieren Sie das Meldeamt (Adressänderung falls Umzug, ZMR-Änderung des Zivilstandes), die Sozialversicherung, Ihre Arbeitgeber und ggf. Pensionskasse über den neuen Status. Passen Sie Versicherungen an (z.B. Begünstigten bei Lebensversicherung ändern, Mitversicherung beenden). Aktualisieren Sie Ihr Testament – sonst erbt vielleicht der Ex-Partner noch. Überprüfen Sie Bankvollmachten und Zugriffsberechtigungen – entziehen Sie dem Ex-Partner Zugänge zu Ihrem Konto, falls noch vorhanden. Nur so stellen Sie sicher, dass wirklich ein sauberer Schnitt erfolgt ist.

  • Kinder im Rosenkrieg instrumentalisieren
    Ein besonders schädlicher Fehler ist es, die gemeinsamen Kinder in die Konflikte hineinzuziehen (Stichwort „Rosenkrieg“). Drohungen wie „Dann siehst du die Kinder nie wieder“ oder gegenseitiges Ausspielen schaden vor allem den Kindern.

    Tipp: Machen Sie sich bewusst, dass Ihre Elternrolle von der Partnerrolle getrennt ist. Auch wenn Sie vom Ex enttäuscht sind, bleiben Sie beide Eltern. Halten Sie die Kinder aus Ihren persönlichen Streitigkeiten heraus. Suchen Sie professionelle Hilfe (Familienberatung), wenn die Kommunikation schwerfällt. Am Ende ist eine kooperative Elternbeziehung auch für Sie von Vorteil – sie vermeidet langwierige Obsorgeverfahren und tut den Kindern gut.

  • Zu hohe Erwartungen an „Gerechtigkeit“ vor Gericht
    Manche glauben, das Gericht werde sämtliche moralischen Unzulänglichkeiten des Ex-Partners sanktionieren. Doch Familiengerichte sind pragmatisch: Es geht um rechtliche Lösungen, nicht um Vergeltung.

    Tipp: Ersparen Sie sich Enttäuschungen, indem Sie realistisch bleiben. Ein Gericht wird z.B. keinen „Schmerzensgeldausgleich“ zusprechen, nur weil Ihr Partner Sie seelisch verletzt hat. Konzentrieren Sie sich auf greifbare Ansprüche (Unterhalt, Aufteilung) und bringen Sie Belege und Argumente dafür. Persönliche Vorwürfe sollte man nur einbringen, wenn sie für den Rechtsgrund relevant sind (z.B. Gewalt als Auflösungsgrund).

  • Trennung auf die leichte Schulter nehmen
    Der Gegenpol: Manche unterschätzen die Formalitäten („Wir gehen einfach auseinander, was soll passieren“). Sie leben getrennt, kümmern sich aber nicht ums Gericht – das kann zu komplizierten Situationen führen, etwa beim neuen Lebensgefährten oder bei Versicherungen.

    Tipp: Nehmen Sie die formale Auflösung zügig in Angriff, sobald klar ist, dass die Beziehung nicht fortgeführt wird. Nur ein Gerichtsbeschluss schafft klare Verhältnisse. Solange Sie offiziell Partner sind, bestehen gegenseitige Pflichten – und Sie können z.B. auch keine neue Ehe eingehen. Kümmern Sie sich also rechtzeitig darum, alles in die Wege zu leiten. Das schafft Rechtssicherheit für beide.

  • Keine Hilfe annehmen.
    Zuletzt: Eine Trennung ist nicht nur juristisch, sondern auch emotional fordernd. Hilfe von außen (Freunde, Familie, Therapeuten) schlägt man aber oft aus Scham aus.

    Tipp: Scheuen Sie sich nicht, Unterstützung anzunehmen. Sei es ein Gespräch mit einer außenstehenden Person zur emotionalen Entlastung oder der Gang zu einer Beratungsstelle, um Infos einzuholen – all das kann den Prozess erleichtern. Auch anwaltlicher Rat kann sehr entlastend sein, weil man dann weiß, woran man ist. Nutzen Sie die Möglichkeiten, damit die Auflösung nicht zur isolierenden Erfahrung wird. Informieren Sie sich – so wie durch das Lesen dieses Artikels – umfassend, damit Sie gut vorbereitet sind.

Worüber möchten Sie mehr erfahren?

Alimente berechnen für Österreich
Unterhaltsrechner
Scheidungsantrag für das Einreichen der Scheidung
Scheidung einreichen
Einvernehmliche Scheidung in Wien
Einvernehmliche Scheidung
Strittige Scheidung in Wien
Strittige Scheidung
Euro-Banknoten und Unterlagen bei einer Beratung zu Unterhalt und Alimente durch einen Rechtsanwalt
Unterhalt & Alimente
Ehepaar teilt das Vermögen im Zuge der Scheidung auf
Vermögensaufteilung
Einvernehmliche Lösung ist oft für das Kind die beste Variante
Kinder & Obsorge
Scheidungsstatistiken mit Scheidungsrate Österreich
Statistiken
Family law attorney in Vienna at work
Scheidungsanwalt

FAQ – Eingetragene Partnerschaft auflösen (Österreich)

Was ist der Unterschied zwischen Scheidung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft?

Antwort: In der Praxis kaum ein Unterschied. Die eingetragene Partnerschaft wird durch einen gerichtlichen Beschluss aufgelöst, die Ehe durch ein Scheidungsurteil – beide Verfahren sind sehr ähnlich. Die Auflösungsgründe (z.B. Verschulden, Zerrüttung nach 3 Jahren) und die Folgen (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Obsorge bei Kindern) sind nahezu identisch geregelt. Der Hauptunterschied liegt im Begriff: Man spricht von „Auflösung“ statt „Scheidung“. Historisch gab es kleine Abweichungen (etwa beim Adoptionsrecht), aber heute sind EP-Partner Ehegatten rechtlich gleichgestellt. Für Betroffene bedeutet das: Sie können sich an den Scheidungsregelungen orientieren, denn diese gelten sinngemäß auch für die EP.

Wie lange muss man getrennt sein, um die Partnerschaft einvernehmlich aufzulösen?

Antwort: Mindestens sechs Monate. Das Gesetz verlangt, dass die „partnerschaftliche Lebensgemeinschaft“ seit einem halben Jahr nicht mehr besteht, bevor ein einvernehmlicher Auflösungsantrag gestellt werden kann. Diese Zeit dient als Bedenkzeit – man soll nicht vorschnell trennen. In dieser Phase können die Partner bereits getrennt wohnen oder zumindest keine Lebensgemeinschaft mehr bilden. Nach sechs Monaten und bei beiderseitigem Einvernehmen kann der gemeinsame Antrag eingereicht werden.

Hinweis: Bei einer strittigen Auflösung (Klage) gilt diese 6-Monatsfrist nicht zwingend – dort kann sofort geklagt werden, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt (z.B. Gewalt, Seitensprung). Für die einvernehmliche Variante ist die Trennungsdauer aber Voraussetzung.

Benötigt man einen Anwalt, um die Partnerschaft aufzulösen?

Antwort: Nein, es besteht keine Anwaltspflicht. Insbesondere das einvernehmliche Verfahren kann von den Partnern selbst beim Bezirksgericht durchgeführt werden. Das entsprechende Antragsformular ist relativ verständlich. Wenn beide sich über alle Punkte einig sind, kommt man ohne Anwalt aus. Allerdings kann es trotzdem sinnvoll sein, zumindest eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um keine wichtigen Punkte zu übersehen. Ein Anwalt kann beim Formulieren der Auflösungsvereinbarung helfen und sicherstellen, dass Ihre Rechte (z.B. Unterhalt) gewahrt bleiben. In strittigen Fällen empfiehlt es sich sehr, einen Anwalt zu haben – das Verfahren ist dann wie ein Zivilprozess mit Beweisanträgen etc., was juristische Expertise erfordert.

Fazit: Pflicht ist ein Anwalt nicht, aber je nach Konfliktgrad ist er ratsam. Bei knappen finanziellen Mitteln gibt es die Möglichkeit, über Verfahrenshilfe einen Anwalt gestellt zu bekommen.

Was sind anerkannte Gründe für eine gerichtliche Auflösung?

Antwort: Die wichtigsten Gründe sind:
Schweres Verschulden eines Partners (z.B. körperliche oder seelische Gewalt, Treuebruch): Dadurch unheilbare Zerrüttung.
Geistige Störung oder schwere ansteckende Krankheit, die die Lebensgemeinschaft zerstört.
Dreijährige Trennung: Wenn die Partner seit 3 Jahren nicht mehr zusammenleben, reicht dies als Zerrüttungsgrund.

Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus oder der Wohnung?

Antwort: Die gemeinsame Wohnung zählt in aller Regel zum aufzuteilenden Gebrauchsvermögen, sofern sie von beiden genutzt wurde. Es gibt verschiedene Konstellationen:

Mietwohnung auf beide Partner: Hier müssen sich die Ex-Partner einigen, wer den Mietvertrag übernimmt. Das Mietrechtsgesetz lässt eine Übernahme durch einen Partner bei Auflösung der Partnerschaft zu. Wer dringender darauf angewiesen ist (z.B. derjenige, der die Kinder betreut), darf meist bleiben. Der andere muss ausziehen und wird aus dem Mietvertrag entlassen.

Mietwohnung auf einen Partner: Hat nur einer den Mietvertrag unterschrieben, kann der andere im Trennungsfall keinen Verbleib erzwingen, außer über ein Gewaltschutzverfahren. Allerdings kann bei langjähriger Partnerschaft evtl. ein Übernahmerecht geltend gemacht werden, wenn der Hauptmieter ausziehen will.

Eigentumswohnung/Haus eines Partners: Ist die Immobilie im Alleineigentum eines Partners, bleibt sie prinzipiell dessen Eigentum. Dennoch kann sie in die Aufteilungsverhandlung einbezogen werden, wenn der andere keinen Ersatzwohnsitz hat und z.B. mit gemeinsamen Kindern dort lebt. Das Gericht kann dem wirtschaftlich Schwächeren ein Wohnrecht zusprechen oder sogar Eigentum übertragen, allerdings gegen Entschädigung. Solche Fälle sind aber selten; meist wird Alleineigentum respektiert und ggf. ein Ausgleich bezahlt.

Gemeinsames Eigentum: Haben beide die Immobilie gemeinsam gekauft (z.B. je 50 % Eigentum), muss entschieden werden, wer die Anteile übernimmt. Oft kauft einer den anderen aus. Alternativ wird die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt. Das Gericht kann eine Teilung erzwingen, wenn keine Einigung gelingt. Wichtig: Dabei wird auch die Frage übernommen, wer die laufenden Kredite weiterzahlt.

Generell bemüht sich das Gericht, eine Lösung zu finden, bei der niemand obdachlos wird und die finanziell fair ist. Für die Übergangszeit während der Trennung ist es ratsam, eine Vereinbarung zur Wohnungsnutzung zu treffen (wer darf vorläufig drin bleiben, wer zahlt weiter). Bei Gefahr in Verzug (Gewalt) greifen Schutzmaßnahmen wie erwähnt. Im Endeffekt muss die Wohnfrage im Zuge der Auflösung definitiv geklärt werden – das Ergebnis wird dann z.B. im Beschluss festgehalten (Mietrecht übernommen durch Partner A, Wohnung an Partner B zugesprochen etc.).

Gibt es einen Unterhaltsanspruch nach der Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft?

Antwort: Ja, unter bestimmten Umständen. Es gibt keinen automatischen Ex-Partner-Unterhalt, aber ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt kann ein Partner Anspruch haben, wenn er sich nicht selbst erhalten kann:

Wenn ein Partner am Scheitern hauptsächlich schuld ist, muss dieser dem anderen einen angemessenen Unterhalt zahlen (sofern der andere bedürftig ist).

Bei gleichteiligem Verschulden gibt es nur in Ausnahmefällen einen Unterhalt aus Billigkeit (kleiner Zuschuss, wenn einer sonst Not leidet).

Unabhängig vom Verschulden kann Unterhalt zustehen, wenn einer während der Partnerschaft lange den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat und nun keine eigene Einkommensquelle hat.

Die Höhe orientiert sich am Lebensstandard. In der Praxis sind es – analog zur Ehe – etwa 33 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen, falls der Berechtigte kein Einkommen hat, bzw. ca. 40 % vom gemeinsamen Einkommen, wenn er etwas verdient. Bei Billigkeitsunterhalt deutlich weniger (ca. 10 %).

Die Zahlung kann befristet oder unbefristet sein, endet aber spätestens, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder eine neue EP eingeht. Oft einigen sich die Partner im Zuge der einvernehmlichen Auflösung auf eine Lösung (z.B. Verzicht gegen Abfindung oder befristeter Unterhalt). Es ist ratsam, sich dazu beraten zu lassen, da Unterhalt ein komplexes Thema ist.

Können heterosexuelle Paare auch eine eingetragene Partnerschaft auflösen?

Antwort: Ja. Seit 2019 können auch verschiedengeschlechtliche Paare eine EP eingehen, folglich können sie diese auch wieder auflösen. Das Verfahren unterscheidet sich nicht – es ist dasselbe Prozedere, unabhängig vom Geschlecht der Partner. In der Öffentlichkeit ist zwar die EP vor allem mit gleichgeschlechtlichen Paaren verbunden (da sie für diese ursprünglich geschaffen wurde), aber rechtlich gibt es da keinen Unterschied mehr. Ein Mann und eine Frau in EP müssen bei Trennung also auch entweder einen gemeinsamen Auflösungsantrag stellen oder einer muss Klage einreichen, genau wie oben beschrieben.

Müssen wir unsere EP auflösen, um heiraten zu können?

Antwort: Ja, derzeit schon. Es gibt (noch) keine automatische Umwandlung einer EP in eine Ehe. Das heißt, wer vom EP-Status in den Ehestatus wechseln möchte – etwa weil nun die Ehe geöffnet ist und man lieber „verheiratet“ sein möchte – muss zuerst die eingetragene Partnerschaft formal beenden. Nach Rechtskraft der Auflösung kann das Paar dann heiraten. Ein direkter Wechsel ohne Auflösung ist gesetzlich bisher nicht vorgesehen. Es gab politische Überlegungen, dies zu erleichtern, aber Stand jetzt bleibt nur der Weg: EP auflösen (was ja einvernehmlich unkompliziert geht) und anschließend zum Standesamt und die Ehe schließen. Wichtig: Während einer bestehenden EP kann man keine Ehe mit einer dritten Person eingehen, man wäre ja noch rechtlich gebunden.

 

Quellen

Das sagen unsere Klienten

Rudolf F.
Ein Licht am Ende des juristischen Tunnels. Für Laien sind die Stromschnellen der Juristerei oftmals unmöglich zu passieren. Gerade deswegen möchte ich mich auch auf diesem Wege erkenntlich zeigen, für die geduldige und vor allem kompetente Beratung und Unterstützung in einer harten Zeit.
Philipp W.
Professionelle und kompetente Beratung und Vertretung meiner Anliegen. Volle Empfehlung von meiner Seite!
Paul N.
Zuvorkommend, professionell und sehr informativ. Insgesamt war ich sehr zufrieden und werde Mag. Ibesich auf jeden Fall weiterempfehlen.
Eva-Maria M.
Herr Mag. Ibesich ist ein brillanter Anwalt mit tiefgreifender Fachkenntnis. Er hat meine rechtlichen Anliegen effektiv und professionell gelöst. Ich war mit seiner Arbeit und seinem Engagement sehr zufrieden und kann ihn uneingeschränkt empfehlen.
Clemens F.
Mir wurde Mag. Ibesich persönlich empfohlen. Professionelle, kompetente und freundliche Beratung, die zum Erfolg geführt hat. Ich kann Mag. Ibesich uneingeschränkt weiterempfehlen.
Florian S.
Äußerst kompetenter und verlässlicher Rechtsanwalt! War top vorbereitet und stand schnell mit einem Rat parat. Klare weiter Empfehlung.
Christina B.
Sehr kompetent und freundlich! Er hat mir bei der Lösung meines Problems schnell geholfen und hat mich gut beraten!
Paul P.
Ich kann Mag. Ibesich nur wärmstens empfehlen! Seine Beratung war professionell, kompetent und vor allem verständlich. Er hat sich für mich Zeit genommen und mir durch seinen Rat und seine Arbeit bei einer Lösung geholfen. Die Kommunikation war zuverlässig, schnell und einfach. Vielen Dank für die Unterstützung!

Mehr Rezensionen finden Sie auf unserem Google Profil

Kontaktieren Sie uns

Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular erreichen.

Kanzlei IBESICH
Josefstädter Straße 11/1/16
1080 Wien

MO-FR: 9:00 – 18:00 Uhr

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Scheidungsanwalt Mag. Michael Ibesich in seiner Kanzlei in 1080 Wien

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen

Insights aus der Kanzlei IBESICH

News aus der Kanzlei und rechtliche Updates in Österreich.  

Schedule Appointment

Fill out the form below, and we will be in touch shortly.

Contact Information
Vehicle Information
Preferred Date and Time Selection