Einvernehmliche Scheidung in Wien

Einvernehmliche Scheidung - Ablauf, Voraussetzungen und Tipps

michael ibesich portrait rund

Rechtsanwalt, spezialisiert auf Familienrecht & Scheidungen, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und sich über alle Konsequenzen einig sind. Diese Form der Scheidung ist in Österreich der schnellste und unkomplizierteste Weg, eine Ehe aufzulösen.

Anders als bei der strittigen Scheidung (die einen Scheidungsgrund und oft lange Gerichtsverfahren erfordert), verzichtet die einvernehmliche Scheidung auf die Klärung von „Schuld“ – im Vordergrund steht eine gemeinsam getragene Lösung.

Im Folgenden finden Sie einen umfassenden Überblick zum Thema einvernehmliche Scheidung in Österreich – von den Bedingungen über den typischen Verfahrensablauf bis hin zu Unterhalt, Vermögensaufteilung, Kindern und Kosten.

Stand: 12/2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzungen:
    • Beide müssen die Scheidung wollen
    • Ehe muss als unheilbar zerrüttet gelten
    • Lebensgemeinschaft muss seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein
    • Ehe muss seit mind. 6 Monate bestehen

    • Bei Kindern: verpflichtende Elternberatung absolviert

  • Scheidungsfolgenvereinbarung
    (Einigkeit in allen Punkten):
    • Vermögensaufteilung
    • Ehegattenunterhalt
    • Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktrechte

  • Ablauf:
    • Beide stellen gemeinsam einen Scheidungsantrag
    • Gericht legt Verhandlungstermin fest
    • Einigung wird bestätigt
    • Beschluss wird ausgesprochen

  • Dauer & Aufwand:
    • je nach Komplexität (Vermögen, Kinder, Kompromissbereitschaft) und  Gerichtsauslastung ca. 2-4 Monate ab Antrag
    • Strittige Scheidung dauert deutlich länger

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung

Die österreichische Rechtsordnung verlangt einige klare Voraussetzungen, damit ein Gericht eine einvernehmliche Scheidung genehmigt. Zentral ist, dass beide Ehegatten freiwillig und ohne Zwang die Scheidung wollen und die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen. Konkret müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Trennungszeit: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Das heißt, dass beide Ehegatten zugestehen müssen, dass sie seit mindestens sechs Monaten getrennt leben.
    Wichtig: Es ist nicht zwingend nötig, in dieser Zeit an unterschiedlichen Adressen zu wohnen – auch wenn das Paar noch im selben Haus lebt, zählt die Zeit als Trennung, sofern kein gemeinsamer Haushalt mehr im ehelichen Sinn besteht (getrennte Schlafzimmer, getrennte Kasse etc.). Entscheidend ist, dass die Eheleute nicht mehr „als Ehepaar“ zusammenleben.

  • Unheilbare Zerrüttung: Beide Partner müssen die Ehe für unrettbar zerstört halten. Die Einvernehmlichkeit setzt voraus, dass keiner der beiden an der Fortsetzung der Ehe festhält. Es reicht aus, dass sich die Partner einig sind, dass die Beziehung endgültig gescheitert ist.

  • Gemeinsamer Scheidungswillen: Der Antrag auf Scheidung muss gemeinsam gestellt werden. Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass beide zusammen zum Gericht gehen oder einen gemeinsamen Schriftsatz einreichen

    Ein einzelner Ehepartner kann keine einvernehmliche Scheidung gegen den Willen des anderen durchführen.

    In der Praxis unterschreiben beide den Scheidungsantrag.

  • Einigung über Folgen: Ganz wesentlich ist die vollständige Einigung über die Scheidungsfolgen. Alle relevanten Punkte – von Unterhalt bis Vermögensaufteilung – müssen zwischen den Ehepartnern geregelt sein, entweder schriftlich in einer Vereinbarung oder mündlich im Rahmen der Gerichtsverhandlung. Fehlt die Einigung in nur einem Aspekt, kann das Gericht die Scheidung nicht im Einvernehmen aussprechen.

Erst wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Scheidungsantrag erfolgreich gestellt werden. Sind sich die Ehepartner unsicher, ob die Bedingungen erfüllt sind (z. B. ob die 6-Monate-Frist schon verstrichen ist), empfiehlt es sich, vorab juristischen Rat einzuholen. Grundsätzlich bietet die einvernehmliche Scheidung jedoch einen Weg, ohne Schuldzuweisung und lange Streitigkeiten die Ehe zu beenden – vorausgesetzt, beide Parteien ziehen an einem Strang.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Einigung über alle Folgen

Das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung ist die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin halten die Ehegatten verbindlich fest, wie die mit der Scheidung verbundenen Folgen geregelt werden.

Das Gesetz schreibt vor, dass diese Vereinbarung alle wesentlichen Punkte abdecken muss:

  • Vermögensaufteilung: Wie werden das gemeinsame Vermögen und etwaige Schulden aufgeteilt?

  • Ehegattenunterhalt: Haben die Ehepartner wechselseitige Unterhaltsansprüche nach der Scheidung, oder wird auf Unterhalt verzichtet?

  • Obsorge und Kindesunterhalt: Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern: Wie wird die Obsorge (Sorgerecht) ausgeübt? Bei wem leben die Kinder hauptsächlich, und in welcher Höhe leistet der andere Elternteil Kindesunterhalt (Alimente)?

  • Kontaktrecht: Welche Besuchs- oder Kontaktregelungen gelten für den Elternteil, der nicht im selben Haushalt mit den Kindern lebt? (Z. B. Wochenende alle zwei Wochen, Ferienaufteilung etc.)

In der Praxis können weitere individuelle Abreden in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden, etwa zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände, zur Übernahme von Schulden oder zur Nutzung der Ehewohnung bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Wichtig ist, dass die Vereinbarung vollständig, fair und klar ist – spätere Streitigkeiten sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein. Beide Seiten unterschreiben die Vereinbarung, entweder vorab schriftlich (z. B. als Anhang zum Scheidungsantrag) oder mündlich direkt vor dem Richter im Scheidungstermin, wo sie zu Protokoll gegeben wird.

Beispiel für eine Scheidungsvereinbarung: Herr A und Frau B einigen sich darauf, ihr während der Ehe erspartes Vermögen (inklusive Sparbücher und Wertpapiere) hälftig zu teilen. Die Ehewohnung wird von Frau B weiter bewohnt; Herr A erhält dafür eine Ausgleichszahlung. Zum Ehegattenunterhalt vereinbaren beide den gegenseitigen Verzicht – beide sind berufstätig und können für sich selbst sorgen. Hinsichtlich der Kinder bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht, die Kinder wohnen hauptsächlich bei der Mutter (Frau B). Der Vater (Herr A) erhält ein Kontaktrecht jedes zweite Wochenende und zahlt monatlich Unterhalt von je 400 € pro Kind. Diese Regelungen halten A und B schriftlich fest und legen sie dem Gericht als Scheidungsfolgenvereinbarung vor.

Das obige Beispiel zeigt, wie umfassend eine Scheidungsfolgenvereinbarung sein muss. Sie deckt Finanzielles ebenso ab wie die Kinderfrage. Das Gericht verlangt einen solchen Vergleich, um sicherzustellen, dass nach der Scheidung keine ungeklärten Verhältnisse zurückbleiben.

Im Zweifel kann die Ausarbeitung einer fairen Vereinbarung mit Unterstützung eines Anwalts erfolgen, damit beide Seiten mit dem Ergebnis leben können. Ein guter Scheidungsvergleich ist ausgewogen – keine Partei sollte lediglich aus Friedenswillen große Nachteile in Kauf nehmen. Es lohnt sich, hier gründlich und vorausschauend zu verhandeln.

Dokumente zeigen, wie die einvernehmliche Scheidung abläuft

Ablauf des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens

Ist die Entscheidung für eine einvernehmliche Scheidung gefallen und die Einigung erzielt, stellt sich die Frage nach dem konkreten Ablauf. Im Vergleich zur streitigen Scheidung, die in mehreren Verhandlungen und Verfahren münden kann, ist der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung relativ schlank.

Folgende Schritte durchlaufen Ehepaare typischerweise:

  1. Information und Beratung: Zu Beginn informieren sich die Eheleute über ihre Rechte und Pflichten. Viele Paare nehmen eine Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt in Anspruch, um offene Fragen (z. B. zur Vermögensaufteilung oder zu Unterhalt) zu klären. In Wien und anderen Städten gibt es spezialisierte Familienrechtskanzleien, die in dieser Phase unterstützen.

  2. Erstellung der Vereinbarung: Im nächsten Schritt wird die Scheidungsfolgenvereinbarung ausgearbeitet. Idealerweise einigen sich die Partner ohne Druck auf alle Punkte. Die Vereinbarung kann formlos erstellt werden. Es gibt hierfür Vorlagen, jedoch sollte der Inhalt unbedingt an die individuelle Situation angepasst sein. Jeder Punkt (Vermögen, Unterhalt, Kinder, Schulden) wird festgehalten. Beide Seiten sollten den Entwurf sorgfältig prüfen – was einmal unterschrieben ist, gilt.

  3. Elternberatung absolvieren (bei Kindern): Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist vor der Einbringung oder zumindest vor Abschluss der Vereinbarung eine Elternberatung zu absolvieren. Diese spezielle Beratung gemäß § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz soll sicherstellen, dass Eltern über die Bedürfnisse ihrer Kinder bei einer Scheidung Bescheid wissen. In ganz Österreich – insbesondere in Ballungsräumen wie Wien – gibt es anerkannte Beratungsstellen, die solche Kurse anbieten (oft ein kurzer Termin von wenigen Stunden). Am Ende erhält man eine Bestätigung, die dem Gericht vorzulegen ist.

  4. Scheidungsantrag einbringen: Liegen Vereinbarung (und ggf. Beratungsnachweis) bereit, wird der Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel (Bezirk) das Paar seinen letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


    Beispiel:
    Hat das Ehepaar zuletzt gemeinsam in Wien-Liesing gelebt, ist das Bezirksgericht Liesing für die Scheidung zuständig. Der Antrag kann schriftlich eingereicht werden – es gibt ein offizielles Formular dafür – oder an bestimmten Amtstagen mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dem Antrag sind wichtige Dokumente beizulegen, etwa Heiratsurkunde, Meldebestätigungen, Geburtsurkunden der Kinder und Nachweise zu gemeinsamen Vermögenswerten. Beide Ehepartner müssen den Antrag unterschreiben.

  5. Gerichtliche Verhandlung: Nach Einlangen des Antrags setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Zu diesem Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Vor Gericht wird zuerst geprüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind (6 Monate Trennung). Dann befragt der Richter/die Richterin beide Partner, ob sie die Ehe freiwillig und endgültig scheiden wollen.
    Gegebenenfalls wird die Scheidungsfolgenvereinbarung nochmals durchgegangen. Falls die Vereinbarung noch nicht schriftlich vorlag, kann sie jetzt mündlich geschlossen und vom Gericht protokolliert werden.

    Wichtig: Beide Parteien müssen im Termin ausdrücklich und unabhängig voneinander erklären, dass sie die Scheidung wollen – dieser Ausdruck des gemeinsamen Willens ist unerlässlich.

  6. Scheidungsbeschluss und Rechtskraft: Sind alle Voraussetzungen erfüllt und sind keine Bedenken (etwa zum Kindeswohl) vorhanden, spricht das Gericht die Scheidung aus – dies erfolgt durch Beschluss. Der Scheidungsbeschluss wird den Parteien zugestellt. Theoretisch könnte binnen 14 Tagen ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden, was in der Praxis bei echter Einvernehmlichkeit aber nicht vorkommt.

    Nach Ablauf der 14 Tage wird der Beschluss rechtskräftig, und die Ehe ist damit aufgelöst. Die Parteien können auch unmittelbar bei der Verkündung auf Rechtsmittel verzichten, dann tritt die Rechtskraft sofort ein. Wichtig zu wissen: Wirklich wirksam ist die Scheidung erst mit Zustellung bzw. Rechtskraft des Beschlusses – eine neue Ehe kann also erst nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses eingegangen werden.

  7. Nach der Scheidung: Mit Rechtskraft der Scheidung beginnt der neue Status „geschieden“. Jeder Ex-Ehegatte kann wieder heiraten, Name und Personenstandsregister werden entsprechend geändert. Eventuell anfallende Schritte nach der Scheidung sind z. B. die Verteilung von Pensionsansprüchen (für Zeiten der Kindererziehung gibt es einen Splitting-Anspruch in der Pension) oder Meldungen bei Versicherungen und Behörden. Diese Themen liegen jedoch außerhalb des eigentlichen Scheidungsverfahrens.


Hinweis:
Bis zur Rechtskraft des Beschlusses kann jeder Ehepartner den Scheidungsantrag zurückziehen – dann wird die Scheidung nicht durchgeführt. In der Praxis passiert dies selten, aber falls sich das Paar während des Verfahrens doch versöhnt, besteht diese Möglichkeit.

Eltern gehen Hand in Hand mit dem Kind und zeigen wie eine einvernehmliche Scheidung auch mit Kids funktionieren kann

Scheidung mit Kindern: Obsorge, Unterhalt und Elternberatung

Steht eine Scheidung mit gemeinsamen Kindern bevor, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es den Eltern meist wichtig, zum Wohle der Kinder einen fairen und stabilen Plan zu erstellen.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Obsorge (Sorgerecht): In Österreich bleibt die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch nach der Scheidung aufrecht. Das heißt, beide Elternteile behalten – sofern kein Gericht etwas anderes anordnet – die Obsorge für minderjährige Kinder.
    Die Eltern müssen jedoch bestimmen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Hauptwohnsitz haben soll (hauptsächlicher Aufenthalt). Dieses Elternteil trifft dann die alltäglichen Entscheidungen. Der andere Elternteil hat ein Recht auf Mitsprache in wichtigen Angelegenheiten und natürlich ein Kontaktrecht.

  • Aufenthalts- und Kontaktregelung: Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Regelung, wie die Betreuung der Kinder konkret aussieht. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass die Kinder unter der Woche bei der Mutter leben und der Vater sie jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferienzeiten betreut. Solche Vereinbarungen zum Besuchsrecht/Kontaktrecht sollten möglichst detailliert und dem Alter der Kinder entsprechend gestaltet sein, um Konflikte zu vermeiden.

  • Kindesunterhalt (Alimente): Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich leben, ist in der Regel zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet. Die Höhe der Alimente bemisst sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes (Stichwort Regelbedarfssätze). Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung kann die genaue Summe und Zahlungsmodalität vereinbart werden. Oft orientiert man sich an den gängigen Prozentsätzen, es sind aber auch individuelle Lösungen möglich. Wichtig ist, dass der Unterhalt dem Kindeswohl entspricht.

  • Elternberatung nach § 95 AußStrG: Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Eltern vor einer einvernehmlichen Scheidung eine Beratung über die Bedürfnisse ihrer Kinder in Trennungssituationen in Anspruch nehmen. Diese Beratung dauert meist ein bis zwei Stunden und kann bei psychologischen Beratungsstellen, Familienberatungsstellen oder auch bei bestimmten freiberuflichen Experten erfolgen. Ohne Bestätigung über die Teilnahme an dieser Elternberatung kann das Gericht die Scheidung nicht aussprechen. Daher sollte dieser Termin frühzeitig eingeplant werden. Die Kosten dafür sind überschaubar und können in sozialen Härtefällen erlassen werden.

Beispiel: Frau C und Herr D haben zwei Kinder (5 und 8 Jahre alt). Bei der einvernehmlichen Scheidung vereinbaren sie, dass beide weiterhin die Obsorge gemeinsam ausüben. Die Kinder bleiben bei der Mutter wohnen, der Vater hat jedoch umfangreiche Kontaktrechte: jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie jeden Mittwoch-Nachmittag. In den Sommerferien wird ein Wechselmodell praktiziert, sodass jeder Elternteil die Kinder für zwei Wochen am Stück betreut.

Der Vater verpflichtet sich, monatlich Alimente in der vereinbarten Höhe zu bezahlen (z. B. 20 % seines Nettoeinkommens für beide Kinder, aufgeteilt nach den Altersstufen). Vor Gericht legen C und D außerdem die Bestätigung vor, dass sie an einer Elternberatung teilgenommen haben. Das Gericht prüft, ob diese Vereinbarungen dem Kindeswohl entsprechen – da dies der Fall ist, steht der Scheidung nichts mehr im Wege.

Die einvernehmliche Scheidung bietet Eltern die Chance, die Weichen für die Zukunft ihrer Kinder im gegenseitigen Einvernehmen zu stellen. Ideal ist, wenn die Eltern trotz Trennung sachlich miteinander kommunizieren und flexible Abmachungen treffen können. Denn auch nach der Scheidung bleiben sie auf Elternebene ein Team – Konflikte der Eltern sollen die Kinder so wenig wie möglich belasten. Gerichte begrüßen es, wenn Eltern einvernehmliche Lösungen finden, und werden eine gut durchdachte Vereinbarung in der Regel anstandslos genehmigen.

Vermögensaufteilung bei einvernehmlicher Scheidung

Einer der heikelsten Punkte bei jeder Scheidung ist die Frage: Wer bekommt was?

Im österreichischen Scheidungsrecht gilt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung während der Ehe. Das bedeutet: Formell gehört jedem Ehepartner das, was auf seinen Namen angeschafft wurde. Trotzdem sieht das Gesetz vor, dass im Scheidungsfall eine Aufteilung des sogenannten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse stattfindet.

Vereinfacht gesagt sind damit all jene Vermögenswerte gemeint, die die Ehepartner während der Ehe für gemeinsame Zwecke angeschafft oder erspart haben – z. B. Möbel, Auto, Erspartes auf Gemeinschaftskonten, die Ehewohnung etc. Ausgenommen von der Aufteilung sind z. B. Gegenstände, die ein Partner vor der Ehe bereits hatte, Schenkungen und Erbschaften, persönliche Sachen und alles, was nur einem Partner allein zur Berufsausübung dient.

Bei der einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner die Vermögensaufteilung in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung frei regeln. Das Gesetz gibt keinen starren Schlüssel vor – maßgeblich ist, dass beide Seiten mit der Lösung einverstanden sind. In vielen Fällen wird eine halbwegs hälftige Aufteilung angestrebt, insbesondere bei längerer Ehedauer und wenn beide in etwa gleich viel zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen haben. Allerdings dürfen die Parteien auch eine andere Aufteilung vereinbaren, wenn es für sie fair erscheint (z. B. einer behält die Wohnung, der andere erhält dafür einen höheren Anteil am Sparbuch).

Ein Beispiel für eine Vermögensaufteilung: Angenommen, ein Ehepaar hat ein gemeinsames Haus, zwei Autos und Ersparnisse. In der Vereinbarung könnte stehen: „Die Ehegatten vereinbaren, das Einfamilienhaus in XY zum Schätzwert von 300.000 € zu verkaufen und den Erlös je zur Hälfte aufzuteilen. Ehegatte1 übernimmt den PKW Marke A, Ehegatte2 den PKW Marke B. Die Ersparnisse auf dem gemeinsamen Konto Nummer XYZ in Höhe von 20.000 € werden 50:50 geteilt, indem jeweils 10.000 € auf ein Einzelkonto übertragen werden.“ Zusätzlich könnte geregelt sein, wer eventuelle Kredite weiterbezahlt. Zu beachten ist, keinen Vermögenswert und keine Schuld zu vergessen – ein lückenhafter Vertrag bietet Konfliktpotenzial.

Falls die Ehepartner keine Einigung über das Vermögen erzielen können, ist eine einvernehmliche Scheidung nicht ausgeschlossen, aber die Vermögensaufteilung muss dann im Nachhinein gerichtlich geklärt werden. Hierfür gibt es ein eigenes Aufteilungsverfahren, das innerhalb von 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung beantragt werden muss. In einer echten einvernehmlichen Scheidung versuchen die Partner jedoch, diesen Schritt zu vermeiden und alles gütlich zu regeln. Schließlich spart eine private Einigung Zeit, Geld und Nerven. Die Gerichte prüfen bei der Scheidung dennoch kurz, ob die getroffene Vereinbarung zum Vermögen angemessen erscheint – grobe Nachteile für einen Partner könnten auffallen und Rückfragen nach sich ziehen. Insgesamt aber gilt: Was beide unterschreiben, wird so akzeptiert.

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Ein oft emotionales Thema ist der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Hier unterscheidet man in Österreich grundsätzlich zwei Situationen:

  • Unterhalt nach strittiger Scheidung: Hat ein Gericht über die Scheidung entschieden und einem Partner ein überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe zugesprochen (z. B. wegen Ehebruchs, Gewalt etc.), kann der schuldige Teil zu Unterhaltszahlungen an den anderen verpflichtet werden. Bei gleichteiligem Verschulden gibt es meist keinen Unterhaltsanspruch (außer in besonderen Härtefällen). Dieses Verschuldensprinzip greift aber nur, wenn keine einvernehmliche Scheidung vorliegt.

  • Unterhalt in der einvernehmlichen Scheidung: Hier wird das Verschulden nicht gerichtlich festgestellt. Stattdessen einigen sich die Ehepartner auf eine Unterhaltsregelung oder den gegenseitigen Unterhaltsverzicht. In vielen einvernehmlichen Scheidungen verzichten beide Seiten auf nachehelichen Unterhalt, insbesondere wenn beide etwa gleich verdienen oder finanziell unabhängig sind. Alternativ kann vereinbart werden, dass ein Partner dem anderen einen monatlichen Betrag X zahlt, befristet oder unbefristet. Diese Abmachung wird Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung und ist bindend.

    Ein Beispiel: Einer der Ehegatten hat jahrelang den Haushalt geführt und die Kinder betreut, während der andere Karriere gemacht hat. Um einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, einigt man sich darauf, dass der Besserverdiener für drei Jahre einen monatlichen Unterhalt von 500 € an den wirtschaftlich schwächeren Partner zahlt. Solche Punkte sind Verhandlungssache – ohne Einigung dazu kommt die Scheidung nicht zustande.

Die Flexibilität der einvernehmlichen Scheidung erlaubt Lösungen nach Maß, aber es birgt auch Risiken: Ein Partner könnte aus Harmoniebedürfnis auf Unterhalt verzichten, obwohl er eigentlich Anspruch hätte. Daher der Rat: Keine vorschnellen Zugeständnisse, besonders beim Unterhalt. Es empfiehlt sich, die eigene finanzielle Zukunft realistisch einzuschätzen und sich im Zweifel beraten zu lassen. Ein Verzicht auf Unterhalt ist grundsätzlich endgültig, während ein vereinbarter Unterhaltsbetrag später nur unter engen Voraussetzungen abgeändert werden kann. Beide Seiten sollten deshalb genau überlegen, was fair und tragfähig ist.

Gerichtskosten und sonstige Scheidungskosten

Eine Scheidung verursacht auch Kosten. Bei der einvernehmlichen Scheidung sind diese jedoch überschaubarer als bei einem langen Streitverfahren.

Die wichtigsten Posten sind:

  • Gerichtsgebühren: Für den gemeinsamen Scheidungsantrag fällt eine Pauschalgebühr von derzeit 384 € an. Kommt es zur Scheidungsverhandlung mit Vergleich (was praktisch immer der Fall ist, da die Vereinbarung protokolliert wird), sind weitere 384 € an Gebühr fällig. Insgesamt entstehen also Gerichtsgebühren von rund 768 €. Diese Gebühren gelten für beide Ehepartner zusammen, sie haften solidarisch dafür – das bedeutet, theoretisch könnte das Gericht von jedem den vollen Betrag einfordern. In der Praxis zahlt man meist gleich bei Einreichung oder beim Termin; oft wird auf beide Partner halb/halb aufgeteilt.

  • Vergleich mit Immobilien: Soll im Zuge der Scheidung eine Immobilienübertragung vorgenommen oder ein Grundbuchseintrag geändert werden (z. B. Übertragung des gemeinsamen Hauses auf einen Partner), fällt zusätzlich eine Gebühr an. Dies ist eine Art „Pauschalgebühr“ für Grundstücksangelegenheiten in der Scheidungsvereinbarung. Notarkosten können anfallen, wenn Verträge beglaubigt oder Grundbuchseintragungen durchgeführt werden.

  • Anwaltskosten: In einem einvernehmlichen Verfahren muss kein Anwalt eingeschaltet werden – es besteht kein Anwaltszwang. Viele Paare wickeln die einvernehmliche Scheidung selbst ab, um Kosten zu sparen. Dennoch ziehen einige zumindest zur Beratung oder Vertragserrichtung einen Rechtsanwalt hinzu. Die Kosten dafür variieren je nach Kanzlei und Aufwand. Wichtig zu wissen: Vor Gericht trägt in der einvernehmlichen Scheidung jeder seine Anwaltskosten selbst; es gibt keinen „Kostenersatz“ vom Gegner wie in Zivilprozessen. Einige Paare nutzen auch nur einen gemeinsamen Anwalt für die Vertragserstellung – formal vertritt dieser dann einen der beiden, aber faktisch werden beide beraten. Dies kann günstiger kommen, ist jedoch heikel, wenn Interessenskonflikte bestehen.

  • Scheidungsfolgen: Nach der Scheidung können indirekt weitere Kosten anstehen – etwa die Neubegründung von Mietverträgen, die Umschreibung von Zulassungsscheinen, Anpassung von Versicherungen oder die Erlassung neuer Testamente. Diese gehören nicht zu den Verfahrenskosten, sollten aber bei der Lebensplanung nach der Scheidung bedacht werden.

Gut zu wissen: Paare mit geringem Einkommen können für Gerichts- und Anwaltskosten Verfahrenshilfe (ähnlich Prozesskostenhilfe) beantragen. Wird diese gewährt, übernimmt der Staat vorerst die Gebühren; unter Umständen müssen sie aber später zurückgezahlt werden, falls sich die finanzielle Lage verbessert. Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe stellt sicher, dass auch finanziell schwächere Personen eine Scheidung durchführen können.

unterschriftsreifer Vertrag am Ende einer einvernehmlichen Scheidung

Dauer der einvernehmlichen Scheidung

Für viele scheidungswillige Paare ist die Frage nach der Dauer des Verfahrens wesentlich. Eine einvernehmliche Scheidung kann relativ zügig abgeschlossen sein, weil sie meist nur einen Gerichtstermin erfordert und keine aufwendige Beweisführung nötig ist. Konkrete Zeitangaben variieren je nach Einzelfall, aber Erfahrungswerte sind:

  • Von Antrag bis Beschluss: Etwa 2 bis 4 Monate dauert es in vielen Fällen, bis die Scheidung rechtskräftig ist. In günstigen Fällen (wenig Auslastung des Gerichts, alle Unterlagen vollständig, keine komplizierten Scheidungsfolgen) kann es sogar noch schneller erledigt sein. Manche Gerichte terminieren die Verhandlung schon wenige Wochen nach Antrag, andere brauchen länger – hier gibt es regionale Unterschiede.

  • Gerichtsanhängigkeit: Der größte Zeitfaktor ist oft die Wartezeit auf den Verhandlungstermin am Gericht. In Städten wie Wien mit vielen Scheidungsfällen kann es länger dauern, bis man einen Termin bekommt. In ländlichen Bezirken geht es manchmal schneller. Auch Gerichtsschließzeiten (Sommerferien) spielen eine Rolle.

  • Komplexität der Einigung: Müssen umfangreiche Scheidungsfolgen geregelt werden – z. B. Immobilienverkauf, komplexe Vermögenswerte oder schwierige Obsorgefragen – kann die Vorbereitung länger dauern. Solange die Parteien ihre Vereinbarung noch verhandeln, verzögert sich natürlich der Antrag. Einfach gelagerte Fälle (kein Immobilienbesitz, keine Kinder, beide berufstätig) sind am schnellsten erledigt.

  • Mit oder ohne Rechtsmittel: Theoretisch wird die Scheidung 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Wenn beide im Termin auf Rechtsmittel verzichten, ist sie sofort rechtskräftig. In der Praxis verzichten die Parteien in einvernehmlichen Fällen oft direkt, wodurch die Wartefrist entfällt.

Verglichen mit einer strittigen Scheidung (die oft 1–2 Jahre oder länger dauern kann, insbesondere wenn mehrere Verfahren – Scheidung, Unterhalt, Obsorge, Vermögen – nacheinander geführt werden müssen), ist die einvernehmliche Scheidung deutlich schneller abgeschlossen. Für die Betroffenen bedeutet das weniger belastende Zeit des „Schwebezustands“. Nichtsdestotrotz sollten Paare sich die nötige Zeit nehmen, um eine vernünftige Scheidungsvereinbarung auszuhandeln, statt übereilt etwas abzuschließen, was später bereut wird.

Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt – geht das?

Viele Paare fragen sich, ob sie für eine einvernehmliche Scheidung unbedingt einen Anwalt benötigen oder ob es auch ohne juristischen Beistand geht. Die Antwort lautet: Ja, es ist möglich, sich einvernehmlich ohne Anwalt scheiden zu lassen. In Österreich besteht bei einvernehmlichen Scheidungen kein Anwaltszwang, und tatsächlich reichen viele Paare ihren Antrag selbst ein. Das spart natürlich Kosten. Allerdings ist eine gewisse Vorsicht geboten:

  • Rechtsberatung empfohlen: Auch wenn kein Anwalt nötig ist, kann eine fachkundige Beratung Gold wert sein. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann prüfen, ob die geplante Vereinbarung wirklich alle Punkte abdeckt und fair ist. Er kann auf Fallstricke hinweisen – etwa versteckte Pensionsansprüche oder steuerliche Folgen – die Laien oft übersehen. Daher sollte man zumindest ein Beratungsgespräch zur Ersteinschätzung wahrnehmen. So lassen sich teure Fehler vermeiden.

  • Ein Anwalt für beide? Oft wird gefragt, ob die Ehegatten sich nicht einen Anwalt „teilen“ können, um Kosten zu sparen. Formal gesehen kann ein Rechtsanwalt immer nur eine Partei vertreten, weil sonst ein Interessenskonflikt besteht. In der Praxis läuft es manchmal so, dass ein Anwalt den Scheidungsantrag und die Vereinbarung aufsetzt und beim Gericht einen Partner als seinen Klienten angibt, während der andere ohne eigenen Anwalt mitwirkt. Das ist zulässig, verlangt aber großes Vertrauen zwischen den Ehegatten und dem Anwalt. Beide sollten sich darüber im Klaren sein, dass dieser Anwalt im Zweifel nur einen von ihnen vertritt – absolute Neutralität kann man nicht erwarten. Trotzdem wählen viele Paare diesen Weg, wenn sie sich in allem einig sind.

  • Keine Anwaltspflicht heißt nicht „ohne Risiko“: Wer ohne juristische Hilfe eine Scheidung durchführt, sollte sehr genau auf Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben achten. Gerichtliche Formulare und Behördenbriefe sind mitunter technisch formuliert. Fehler bei der Antragstellung können zu Verzögerungen führen. Und ein Ungleichgewicht in der Vereinbarung (z. B. ein Partner verzichtet unwissentlich auf eine wertvolle Pensionsanspruch-Teilung) kann später bitter bereut werden. Daher: Wenn Unsicherheiten bestehen, besser doch Hilfe holen – sei es anwaltlich oder durch geschulte Beratungsstellen.

Unterm Strich kann eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt funktionieren, besonders wenn die Ehepartner jung sind, nur kurz verheiratet, keine Kinder und wenig gemeinsames Vermögen haben – also alles unkompliziert ist. In komplexeren Situationen ist die Begleitung durch einen Rechtsprofi ratsam. Das Ziel sollte jedenfalls sein, eine tragfähige Vereinbarung für die Zukunft zu schließen – und dafür ist es manchmal gut, jemanden mit Erfahrung über den Entwurf schauen zu lassen.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

FAQ – Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich?

Einvernehmliche Scheidungen sind meist innerhalb von wenigen Monaten abgeschlossen. Durchschnittlich kann man von 2 bis 4 Monaten ab Einreichung des Antrags bis zur Rechtskraft ausgehen. In einfachen Fällen ohne komplizierte Folgesachen kann es auch schneller gehen. Entscheidend sind vor allem die Terminwartezeit beim Gericht und ob alle Unterlagen vollständig sind. Zum Vergleich: Eine strittige Scheidung dauert in der Regel deutlich länger (oft 1 Jahr und mehr), da mehrere Verhandlungen nötig sein können.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die reinen Gerichtsgebühren für eine einvernehmliche Scheidung betragen 768 € (Stand 2025). Darin enthalten sind 384 € für den Scheidungsantrag und weitere 384 € für die Scheidungsverhandlung mit Vergleich. Kommt eine Immobilienübertragung hinzu, erhöht sich die Gerichtsgebühr. Zusätzlich können Kosten für Anwälte (sofern man welche beauftragt) und die vorgeschriebene Elternberatung (bei Kindern) anfallen. Jeder Ehepartner muss mögliche eigene Anwaltskosten selbst tragen, da es bei Einvernehmen keinen Kostenzuschuss der Gegenseite gibt.

Benötigt man einen Anwalt für eine einvernehmliche Scheidung?

Nein. Es besteht kein Anwaltszwang, und viele Paare wickeln die einvernehmliche Scheidung alleine ab. Allerdings kann es sehr hilfreich sein, zumindest eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Folgen abzudecken und keine Nachteile zu übersehen. Ein Anwalt kann z. B. den Scheidungsantrag aufsetzen und sicherstellen, dass die Vereinbarung vollständig ist. In der Verhandlung selbst kommt man auch ohne eigenen Anwalt zurecht, sofern alles Einvernehmen ist – der Richter führt dann durch das Gespräch. Wenn beide Partner wollen, können sie auch einen einzigen (gemeinsamen) Anwalt konsultieren, der die Dokumente vorbereitet – vor Gericht wird dieser aber formal nur einen vertreten.

Was passiert, wenn man sich nicht über alle Punkte einig ist?

In diesem Fall ist eine einvernehmliche Scheidung (noch) nicht möglich. Die vollständige Einigkeit über alle Scheidungsfolgen ist Voraussetzung. Können Sie eine weiter verhandeln, sollten Sie das tun und den Scheidungsantrag erst stellen, wenn Einigkeit herrscht. Gelingt das nicht, bleibt als Ausweg nur die strittige Scheidung. Dann müsste einer von beiden eine Scheidungsklage einbringen und einen gesetzlichen Scheidungsgrund beweisen (z. B. schwere Eheverfehlung oder dreijährige Trennung). Das Verfahren wird dann vom Gericht geführt und Entscheidungen über Unterhalt, Obsorge etc. trifft der Richter, falls keine Einigung erzielt wird. Eine einvernehmliche Lösung ist jedoch meistens schneller, günstiger und nervenschonender, weshalb es sich lohnt, nach Möglichkeit doch noch eine Einigung zu finden.

Muss man wirklich 6 Monate getrennt sein?

Die Ehepartner müssen zugestehen, seit mindestens 6 Monaten nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben, bevor das Gericht eine einvernehmliche Scheidung anerkennt. Allerdings heißt „getrennt“ nicht zwingend, dass man unterschiedliche Wohnungen haben muss. Entscheidend ist, dass die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist – also kein gemeinsamer Haushalt im klassischen Sinne mehr besteht. Man könnte theoretisch noch unter einem Dach wohnen, solange man getrennt wirtschaftet und keine typische eheliche Lebensführung mehr vorliegt. Die 6-Monats-Frist ist gesetzlich fixiert; wenn sie noch nicht verstrichen ist, wird das Gericht den Antrag zurückweisen. In Ausnahmefällen hilft auch keine Einvernehmlichkeit – dann bleibt nur zu warten oder ggf. eine strittige Scheidung auf anderen Gründen (z. B. Verschulden) einzureichen.

Bleibt die Obsorge für die Kinder bei beiden Eltern?

In den meisten Fällen ja. Die gemeinsame Obsorge bleibt nach einer Scheidung automatisch aufrecht, solange die Eltern nichts anderes beantragen und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Das bedeutet, Mutter und Vater behalten auch nach der Scheidung gleichberechtigt die elterliche Verantwortung. Allerdings muss geregelt werden, bei wem die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben und wie die Besuchszeiten des anderen Elternteils aussehen. Nur wenn eine gemeinsame Obsorge gar nicht funktioniert oder das Kindeswohl leidet, könnte ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragen – das wäre dann aber ein eigenes Verfahren. Bei einer einvernehmlichen Scheidung streben die meisten Eltern an, beide in wichtigen Entscheidungen für die Kinder eingebunden zu bleiben.

Kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten?

Ja. Ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht nach der Scheidung ist im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung zulässig und sogar üblich, wenn beide finanziell auf eigenen Beinen stehen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird dann festgehalten, dass keiner vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangt. Dieser Verzicht ist rechtlich bindend. Man sollte sich aber gut überlegen, ob man darauf verzichten kann und will – hat ein Partner kein eigenes Einkommen oder deutlich weniger, wäre vielleicht eine befristete Unterhaltszahlung fairer.

Wichtig: Auch ein vereinbarter Unterhalt kann später meist nicht mehr erhöht oder verlängert werden, außer beide einigen sich erneut. Daher sollte die Entscheidung gut durchdacht sein. In jedem Fall gilt: Bei einer einvernehmlichen Scheidung gibt es keine automatische Unterhaltsfestsetzung durchs Gericht; es zählt, was die Eheleute vereinbaren.

Worin unterscheidet sich die einvernehmliche von der strittigen Scheidung?

Der größte Unterschied ist, dass es bei der einvernehmlichen Scheidung keinen Streit über den Scheidungsgrund gibt. Die Ehe wird einvernehmlich geschieden, ohne dass jemandem offiziell die Schuld gegeben wird. Bei der strittigen Scheidung hingegen klagt ein Partner den anderen auf Scheidung, und es muss ein anerkannter Scheidungsgrund bewiesen werden (z. B. Ehebruch, Gewalt oder längerjährige Trennung). Entsprechend anders ist das Verfahren: Einvernehmliche Scheidung läuft im Außerstreit-Verfahren relativ formlos ab, während die strittige Scheidung ein Zivilprozess ist, in dem oft Zeugen befragt und Beweise vorgelegt werden müssen.

Eine strittige Scheidung kann sich lange hinziehen und verursacht in der Regel höhere Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten). Die einvernehmliche Scheidung ist freiwillig – sie setzt voraus, dass beide mitmachen. Bei der strittigen kann ein Partner die Scheidung auch gegen den Willen des anderen durchsetzen, wenn er den Grund beweisen kann. Kurz gesagt: Einvernehmlich bedeutet Zusammenarbeit und eigenständige Vereinbarung der Folgen, strittig bedeutet Konfrontation vor Gericht und Entscheidung durch den Richter. Wo immer möglich, ist die einvernehmliche Variante vorzuziehen, da sie schneller, günstiger und weniger belastend für alle Beteiligten ist.

Das sagen unsere Klienten

Rudolf F.
Ein Licht am Ende des juristischen Tunnels. Für Laien sind die Stromschnellen der Juristerei oftmals unmöglich zu passieren. Gerade deswegen möchte ich mich auch auf diesem Wege erkenntlich zeigen, für die geduldige und vor allem kompetente Beratung und Unterstützung in einer harten Zeit.
Philipp W.
Professionelle und kompetente Beratung und Vertretung meiner Anliegen. Volle Empfehlung von meiner Seite!
Paul N.
Zuvorkommend, professionell und sehr informativ. Insgesamt war ich sehr zufrieden und werde Mag. Ibesich auf jeden Fall weiterempfehlen.
Eva-Maria M.
Herr Mag. Ibesich ist ein brillanter Anwalt mit tiefgreifender Fachkenntnis. Er hat meine rechtlichen Anliegen effektiv und professionell gelöst. Ich war mit seiner Arbeit und seinem Engagement sehr zufrieden und kann ihn uneingeschränkt empfehlen.
Clemens F.
Mir wurde Mag. Ibesich persönlich empfohlen. Professionelle, kompetente und freundliche Beratung, die zum Erfolg geführt hat. Ich kann Mag. Ibesich uneingeschränkt weiterempfehlen.
Florian S.
Äußerst kompetenter und verlässlicher Rechtsanwalt! War top vorbereitet und stand schnell mit einem Rat parat. Klare weiter Empfehlung.
Christina B.
Sehr kompetent und freundlich! Er hat mir bei der Lösung meines Problems schnell geholfen und hat mich gut beraten!
Paul P.
Ich kann Mag. Ibesich nur wärmstens empfehlen! Seine Beratung war professionell, kompetent und vor allem verständlich. Er hat sich für mich Zeit genommen und mir durch seinen Rat und seine Arbeit bei einer Lösung geholfen. Die Kommunikation war zuverlässig, schnell und einfach. Vielen Dank für die Unterstützung!

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Kanzlei IBESICH
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