1. Instanz:
Bei den Bezirksgerichten entscheidet immer ein Berufsrichter als Einzelrichter. Bei den Landesgerichten hängt die Gerichtsbesetzung in erster Instanz vom Streitwert ab. Beträgt dieser weniger als 100.000 €, entscheidet ebenfalls immer ein Einzelrichter. Andernfalls entscheidet ein 3-Richter-Senat, wenn dies in der Klage (durch den Kläger) oder der Klagebeantwortung (durch den Beklagen) ausdrücklich beantragt wird.
2. Instanz:
In zweiter Instanz entscheiden sowohl die Landesgerichte als auch die Oberlandesgericht in der Regel immer in einem 3-Richter-Senat. Einzige Ausnahme bildet die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher – hier entscheidet ein Einzelrichter.
3. Instanz:
Der OGH entscheidet in der Regel in sogenannten einfachen Senaten, welche aus 5 Richtern bestehen. Er entscheidet jedoch in einem verstärkten Senat von 11 Richtern, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine solche Rechtsfrage liegt vor, wenn deren Lösung für die Rechtsordnung von großer Bedeutung ist, etwa weil sie für einen Großteil der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung ist. Formelle Angelegenheiten werden im in einem 3-Richter-Senat entschieden – das betrifft zB Delegierungssachen.
Wird in Senaten entschieden, ist für die Entscheidung eine absolute Stimmmehrheit erforderlich, wobei jede Stimmen gleich viel wert ist. Eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung muss spätestens zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung geltend gemacht werden, andernfalls der Mangel heilt. Eine nicht vorschriftsgemäße Besetzung kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen.