Um die Kosten geltend zu machen, muss vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung ein Kostenverzeichnis vorgelegt werden, widrigenfalls der Ersatzanspruch erlischt. Gibt es keine mündliche Verhandlung, sind die Kosten im Schriftsatz zu verzeichnen. Das Kostenverzeichnis ist darüber hinaus auch dem Gegner auszuhändigen, welcher innerhalb von 14 Tagen begründete Einwendungen erheben kann. Tut er dies nicht, legt das Gericht das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zu Grunde, wobei jedoch evidente Unrichtigkeit aufzugreifen sind.